Expertenforum - Anwendung Gleitzone (Übergangsbereich) bei befristeter Verringerung des Entgeltes wegen befristeter Arbeitszeitreduzierung

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  • 01
    Anwendung Gleitzone (Übergangsbereich) bei befristeter Verringerung des Entgeltes wegen befristeter Arbeitszeitreduzierung

    Ein AN erhält ein monatliches Gehalt i.H.v. brutto 3000 EUR. Gemäß vertraglicher Vereinbarung wird sich befristet vom 01.05.2024 bis 31.05.2024 die Arbeitszeit und das Gehalt dieses AN um die Hälfte reduzieren. Ab 01.06.2024 beträgt das monatliche Gehalt wieder brutto 3000 EUR. Kann in 05/2024 die Gleitzone (Übergangsbereich) angewendet werden? Diese Frage vor dem Hintergrund: Eine Schätzung des jährlichen Entgeltes per 01.05.2024 ergibt: 1500 EUR + (11 Monate x 3000 EUR) geteilt durch 12 Monate > 2000 EUR (also oberhalb der Gleitzonengrenze).

  • 02
    RE: Anwendung Gleitzone (Übergangsbereich) bei befristeter Verringerung des Entgeltes wegen befristeter Arbeitszeitreduzierung

    Hallo Hilde,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (Entgeltspanne seit dem 01.01.2024 zwischen 538,01 € und 2.000,00 €) liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat.
     
    Ob die maßgebenden Entgeltgrenzen regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich unter- oder überschritten werden, ist bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder dauerhaften Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts oder auch Erhöhung der Grenzen des Übergangsbereichs) im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Dabei dürfen Änderungen des Arbeitsentgelts erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das neue Entgelt besteht.
     
    Mangels einer konkreten Definition einer „dauerhaften Veränderung“ durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung ist nach unserem Verständnis davon auszugehen, dass eine „dauerhafte“ Über- oder Unterschreitung der maßgebenden (oben genannten) Entgeltgrenzen von mehr als einem Monat ggf. eine neue Beurteilung zur Folge hat.
     
    Demzufolge wäre in Ihrem Fall im Monat Mai 2024 -trotz Unterschreitens der Obergrenze des Übergangsbereichs- dieser nicht anzuwenden, da es sich hier um keine dauerhafte Entgeltreduzierung  handelt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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