Expertenforum - Anstellung Ehegatte - Einzelunternehmen

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Anstellung Ehegatte - Einzelunternehmen

    Guten Tag,


    gibt es im SV-Recht Besonderheiten die man grundsätzlich beachten muss bei der Einstellung von Ehegatten? In unserem Fall handelt es sich um die Anstellung einer Ehefrau im Rahmen eines Minijobs. Es handelt sich beim Unternehmen um ein Einzelunternehmen.


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Anstellung Ehegatte - Einzelunternehmen

    Hallo Sandra,

    grundsätzlich ist die Frage der Sozialversicherungspflicht bei Familienangehörigen nach den gleichen Kriterien zu beantworten, wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch. Doch die Abgrenzung zwischen einem regulären abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mitarbeit fällt nicht immer leicht. Besonders deshalb, weil die Leistungen an den mitarbeitenden Familienangehörigen häufig aus einer ohnehin bestehenden Unterhaltsverpflichtung resultieren.
    Damit sind sie keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Außerdem wird die Arbeit häufig selbständig und ohne Weisungen des "Chefs" erledigt.

    Eine Beschäftigung begründet dann Sozialversicherungspflicht, wenn ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht; ob Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wird, ist ohne Belang. Wenn in einem solchen Fall also tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis besteht, ist für die Ermittlung der Beitragshöhe das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, dass dem Arbeitnehmer gezahlt werden müsste.

    Für den oben angesprochenen Personenkreis ist ein sog. Statusfeststellungsverfahren vorgesehen. Wird z.B. der Ehegatte bei „seiner“ Krankenkasse unter Angabe des Statuskennzeichens „1“ angemeldet, leitet diese die Meldung mit einem entsprechenden Hinweis an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund weiter. Die Clearingstelle übersendet dann dem Arbeitgeber einen Feststellungsbogen. Aufgrund dieses Feststellungsbogens trifft die Clearingstelle die Entscheidung darüber, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt und in welchen Versicherungszweigen Versicherungspflicht besteht. Sie informiert den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber schriftlich über ihre Entscheidung und weist auch darauf hin, dass der Bescheid bei einer Agentur für Arbeit vorgelegt werden muss, wenn dort Leistungen beantragt werden. Darüber hinaus unterrichtet die Clearingstelle die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit über das Ergebnis ihrer Feststellungen.

    Die Angabe des Statuskennzeichens ist auch bei der Anmeldung eines geringfügig Beschäftigten vorzunehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Anstellung Ehegatte - Einzelunternehmen

    Vielen Dank für Ihre hilfreiche Ausführung.


    "Muss" der Arbeitgeber in dem Fall mit dem Statuskennzeichen "1" melden? Oder ist es freiwillig und keine Pflicht?

    Genauer gesagt: Müssen Unternehmen es melden, wenn Sie Ehegatten beschäftigen?


    Wie ist es aus lohnsteuerrechtlicher Sicht? Gibt es dort bestimmte Regeln und Besonderheiten?


    Schöne Grüße


     

  • 04
    RE: Anstellung Ehegatte - Einzelunternehmen

    Hallo Sandra,

    in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art ist das Statusfeststellungsverfahren verpflichtend (obligatorisch). Bezüglich Ihrer Frage zum Steuerecht empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 05
    RE: Anstellung Ehegatte - Einzelunternehmen

    Vielen Dank für die schnelle Antwort.


    Ich habe noch eine letzte Frage.

    Ist das Statusfeststellungsverfahren nur bei Einzelunternehmer vorzunehmen?

    Wie sieht es aus Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, ...)?

    Wenn z.B. bei einer GmbH, die Ehefrau des Geschäftsführers in seinem Unternehmen tätig ist.



    Freundliche Grüße

  • 06
    RE: Anstellung Ehegatte - Einzelunternehmen

    Hallo Sandra,
     
    ein Statusfeststellungsverfahren für Ehegatten ist zu beantragen, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche Person (z.B. Einzelfirma) handelt.
     
    Bei einem Arbeitsverhältnis mit einer juristischen Person (z.B. GmbH) ist hingegen kein Statuskennzeichen zu übermitteln, da hier das Arbeitsverhältnis ausschließlich mit der GmbH besteht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.