Expertenforum - Anfrage zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung bei Bezug von Karenzentschädigung

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  • 01
    Anfrage zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung bei Bezug von Karenzentschädigung

    Hallo,


    wir erhielten von einem ehemaligen Mitarbeiter folgende Anfrage.


    Er erhält von uns seit Anfang des Jahres noch bis Ende diesen Jahres monatlich eine Karenzentschädigung basierend auf einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach § 74 HGB ff. Dabei erhält er 50% der letzten Gesamtvergütung. Davor befand er sich über der JAEG und war freiwillig gesetzlich versichert.


    Von der Karenzentschädigung gehen keine Beiträge zur Sozialversicherung ab. Aktuell ist der Arbeitnehmer arbeitslos gemeldet, befindet sich aber aufgrund Eigenkündigung in einer Sperrzeit beim Bezug von ALG. SV-Beiträge werden allerdings von der AFA entrichtet.


    Der Mitarbeiter möchte sich nun aus dem Arbeitslosengeld Bezug abmelden und sich freiwillig (bei Ihnen) versichern. Er fragte uns:


    1) Hätte dies Einfluss auf die Höhe der Entschädigungszahlung? Sollte es eigentlich nicht, da diese ja nicht SV-pflichtig ist.

    2) Wie würde sich der Beitrag für den Arbeitnehmer berechnen? Wird die Entschädigungszahlung (obwohl nicht SV-pflichtig) zur Beitragsberechnung miteinbezogen und er müsste einen entsprechend höheren Beitrag entrichten, oder müsste er nur den Mindestbeitrag bei freiwilliger Versicherung (und ohne weitere Einkünfte) zahlen?

    3) Stehen ihm in diesem Fall Arbeitgeberzuschüsse zu, oder bezahlt er AN- und AG-Anteil für KV/PV komplett selbstständig?

  • 02
    RE: Anfrage zur freiwilligen gesetzlichen Versicherung bei Bezug von Karenzentschädigung

    Hallo HR Auskunft,

    da für die Beitragseinstufung die jeweilige Krankenkasse zuständig ist, bei der die freiwillige Krankenversicherung im Einzelfall durchgeführt wird, bitten wir um Verständnis, dass wir zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nur eine grundsätzliche Information geben können. Eine abschließende Klärung der individuellen Beitragseinstufung kann die zuständige Person daher nur in Absprache mit der zuständigen Krankenkasse unter Vorlage der notwendigen Unterlagen (z.B. Einkommenssteuerbescheid, Mitteilung über die Höhe der Karenzentschädigung) durchführen.
    Die Beitragsbemessung „freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“ ist in den einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes geregelt (§ 240 SGB V).

    Danach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Hierbei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

    Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (Entlassungsentschädigungen), gehören nach § 4 Nummer 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler im Beitragsrecht der freiwilligen Krankenversicherung in vollem Umfang zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Gleichwohl gelten für Entlassungsentschädigungen, die in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gewährt werden, besondere Regelungen für deren zeitliche Zuordnung, die im Ergebnis den beitragsrechtlichen Rahmen für die Berücksichtigung von derartigen Leistungen einschränken.

    Im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung gilt bei der beitragsrechtlichen Bewertung von nicht monatlich gezahlten Entlassungsentschädigungen im Anwendungsbereich des § 240 SGB V grundsätzlich folgendes:

    Hat die Agentur für Arbeit bereits einen Bescheid über das Ruhen des Arbeitslosengeldes aufgrund einer – in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gewährten – Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III erlassen, hat die Krankenkasse den darin festgestellten Ruhenszeitraum regelmäßig unverändert als Zeitraum für eine beitragsrechtliche Zuordnung dieser Entlassungsentschädigung im Sinne des § 5 Absatz 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zu übernehmen. Wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Ruhenszeitraum um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs verlängert wurde (§ 158 Absatz 1 Satz 5 SGB III), bleibt diese Verlängerung für die Bestimmung des Zuordnungszeitraumes nach § 5 Absatz 5 Beitragsverfahrensgrundsätze außer Betracht. Liegt kein Ruhensbescheid der Agentur für Arbeit vor, hat die Krankenkasse für die Ermittlung des Zuordnungszeitraumes im Sinne des § 5 Absatz 5 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler die Vorgaben des § 158 SGB III zu beachten.

    Die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sind vom Versicherten allein zu entrichten. Ein Anspruch auf die Gewährung eines Beitragszuschusses durch den Arbeitgeber gibt es hierbei nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam  
     

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