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  • 01
    Amt

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe Ihren Beitrag vom 01.02.2024 zur vorzeitigen Beendigung AU gelesen.

    Wie verhält es sich dann mit den AU-Tagen bei einer eventuellen späteren Vorerkrankungsabfrage. Die Tage, die der AN dann schon vorzeitig arbeiten war, zählen ja dann mit herein, da Ihnen als Krankenkasse nichts anderes vorliegt.

     

  • 02
    RE: Amt

    Hallo Amt Schenkenländchen,
     
    wie in unserem Beitrag vom 01.02.2024 beschrieben, ist es in einem solchen Fall unabdingbar, sich mit der zuständigen Krankenkasse der betroffenen Person in Verbindung zu setzen, um gegenüber dieser die „geänderten“ AU-Zeiten zu kommunizieren und abzustimmen, damit die Krankenkasse die entsprechenden Änderungen bei einer Vorerkrankungsabfrage berücksichtigen kann.
     
    Eine Anpassung der AU-Zeiten im Rahmen des elektronischen eAU-Verfahrens ist momentan (noch) nicht möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Amt

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    bin ich als Arbeitgeber dazuverpflichtet die geänderten AU-Zeiten zu melden? Liegt die Pficht hier nicht beim Arbeitnehmer seine geänderten Zeiten der Krankenkasse zu melden?

  • 04
    RE: Amt

    Hallo Amt Schenkenländchen,
     
    eine gesetzlich definierte „Pflicht“, die geänderten AU-Zeiten zu melden, gibt es weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer. Um einen möglichst reibungslosen Ablauf im Bereich des EEL-Verfahrens bei den anrechenbaren Vorerkrankungen sicherzustellen und unnötigen Mehraufwand zu vermeiden, raten wir Ihnen – wie bereits beschrieben - sich mit der zuständigen Krankenkasse der betroffenen Person in Verbindung zu setzen, um gegenüber dieser die „geänderten“ AU-Zeiten zu kommunizieren und abzustimmen, damit die Krankenkasse die entsprechenden Änderungen bei einer Vorerkrankungsabfrage berücksichtigen kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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