Expertenforum - Altersteilzeit Sörfall

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  • 01
    Altersteilzeit Sörfall

    Liebes Expertenteam,

    für einen Beschäftigten haben wir die Altersteilzeit im Blockmodell bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze abgeschlossen. Der Beschäftigte befindet sich bereits in der Freistellungsphase. Aus betrieblichen Gründen ist es gewünscht, dass der Beschäftigte noch einmal für befristete Zeit seine Tätigkeit wieder aufnimmt. Eine Verlängerung der Freistellungsphase scheidet wegen der Erreichung der Regelaltersgrenze aus. Das angesparte Wertguthaben kann demnach nicht vollständig für eine Freistellungsphase verwendet werden. Hier stellt sich uns die Frage, wann hier der Störfall eintritt? Ist dies bereits der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung, da hier bereits bekannt ist, dass die Freistellungsphase nicht mehr ausreichend lang ist? Oder tritt der Störfall erst am geplanten Ende der Beschäftigung (Eintritt Regelaltersgrenze) ein?

    Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung.

    Antje Lindner

     

  • 02
    RE: Altersteilzeit Sörfall

    Hallo Frau Lindner,
     
    zu einer Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit – ohne dass hierbei ein Störfall eintritt – kann
    es beispielsweise kommen, sofern eine „betriebsbedingte notwendige Rückkehr“ zur Beschäftigung mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit in der Arbeits- oder Freistellungsphase begründet ist. Hierfür „muss“ allerdings ein sachlicher Grund vorliegen.
     
    In Fällen der von Ihnen geschilderten Art könnte nach unserem Verständnis von „Mehrarbeit“ während der Altersteilzeit auszugehen sein.
     
    Mehrarbeit kann bei einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell grundsätzlich nur in der Arbeitsphase anfallen, da in der Freistellungsphase eines Blockmodells vertraglich keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr besteht.
     
    Ausnahmsweise steht dem Vorliegen von Altersteilzeitarbeit eine unvorhersehbare vorübergehend „geringfügige Arbeit“ in der Freistellungsphase des Blockmodells jedoch nicht entgegen, sofern dadurch im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz der Charakter der Altersteilzeitarbeit (Halbierung der Arbeitszeit) nicht verändert wird. Entscheidend ist ein betriebsbedingter wesentlicher Anlass, z. B., wenn eine projektbezogene Arbeit, die bei Beendigung der Arbeitsphase noch nicht abgeschlossen ist, mit dem in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer zum Abschluss gebracht werden soll.
     
    Die Prüfung, in welchem Umfang in diesen Fällen von einer vorübergehenden „geringfügigen Arbeit“ auszugehen ist, hat jeweils im Einzelfall zu erfolgen.
     
    Da diesbezüglich die Deutsche Rentenversicherung für die Klärung zuständig ist, empfehlen wir Ihnen, hierzu eine Anfrage direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu richten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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