Expertenforum - Altersteilzeit private Krankenversicherung

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  • 01
    Altersteilzeit private Krankenversicherung

    Guten Tag,

    wir haben den Fall, dass ein privat krankenversicherter Mitarbeiter in Altersteilzeit erkrankt ist und sich nun außerhalb der Lohnfortzahlung befindet. Im ATZ-Vertrag wurde auf eine Nacharbeit verzichtet und vereinbart, dass für die Zeit Krankheit außerhalb der LFZ der Aufstockungsbetrag durch die Firma weiterbezahlt wird.

    Das Krankentagegeld der PKV überschreitet das bisherige Vollzeitnetto um ca. 1300 Euro.

    Nun stellt sich für uns die Frage ob dies Auswirkungen auf die Steuer- und SV-Freiheit des Aufstockungsbetrags während des Krankengeldbezugs hat?

    Für Ihre Antwort im Voraus vielen Dank!

     

  • 02
    RE: Altersteilzeit private Krankenversicherung

    Hallo Abrechner,

    bei Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase des Blockmodells wird nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums keine Arbeitsleistung mehr erbracht, durch die für die Freistellungsphase Wertguthaben erzielt werden können.

    Um eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsschutzes in der Freistellungsphase zu verhindern bzw. die Einhaltung der Mindestdauer von 24 Kalendermonaten sicherzustellen, besteht die Möglichkeit, die vorgesehene Freistellungsphase zu verkürzen, indem die in der Arbeitsphase ausgefallene Zeit nachgearbeitet wird (bei einer Versicherungspflicht aufgrund eines Krankengeldbezugs bzw. eines Antrags für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Aufstockungsleistungen ist nur die Hälfte nachzuarbeiten), oder dass der Arbeitgeber das Wertguthaben in der Höhe aufstockt, in der durch die Arbeitsunfähigkeit Wertguthaben nicht angespart werden konnte; dies hat vor Eintritt der Freistellungsphase zu erfolgen.
    Ein Anspruch auf Nacharbeit oder Aufstockung des Wertguthabens ergibt sich nicht aus dem
    Altersteilzeitgesetz (AltTZG), sondern ist z. B. tarif- oder einzelvertraglich zu vereinbaren. Erfolgt keine Nacharbeit oder Wertguthabenaufstockung verkürzt sich die Altersteilzeitarbeit
    entsprechend. Dabei ist unerheblich, ob die Altersteilzeitarbeit ggf. nicht mehr bis zum
    frühestmöglichen Beginn einer Altersrente oder einer vergleichbaren Leistung läuft. Maßgebend für den Fortbestand der Altersteilzeitarbeit bis zum vorzeitigen Ende der Freistellungsphase (die bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit auch vorgezogen werden kann) ist in diesen Fällen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt waren.

    Damit wird der Intention des Gesetzgebers gefolgt, der für diese Fälle Möglichkeiten zur Vermeidung einer Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit einräumt. Die Streckung des Wertguthabens durch eine geringere Entsparung oder die Reduzierung fälligen Arbeitsentgelts in der Arbeitsphase zugunsten der Erhöhung des Wertguthabens für die Freistellungsphase sind hingegen nicht zulässig.

    Der beitragsfreie Aufstockungsbetrag ist nicht zu den nach § 23c Abs. 1 SGB IV (ggf.) beitragspflichtigen Arbeitgeberzuschüssen und sonstigen Einnahmen während einer Entgeltersatzleistung wie z.B. Krankentagegeld zu zählen. Unabhängig davon, ob während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen zusätzliche Arbeitgeberleistungen im Sinne von § 23c Abs. 1 SGB IV gewährt werden, sind der Aufstockungsbetrag und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge weiterhin auf Basis des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 AltTZG zu berechnen, das vor Beginn der Entgeltersatzleistung gezahlt wurde. Das maßgebende Regelarbeitsentgelt wird demnach nicht durch die sich aus § 23c Abs. 1 SGB IV ergebenden beitragspflichtigen Einnahme ersetzt.

    Bezüglich der steuerrechtlichen Bewertung empfehlen wir Ihnen, das zuständige Finanzamt zu kontaktieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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