Expertenforum - Altersteilzeit - Freistellungsphase -> Ehrenamtliche Tätigkeit

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  • 01
    Altersteilzeit - Freistellungsphase -> Ehrenamtliche Tätigkeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    unser Mitarbeiter befindet sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Besteht die Möglichkeit, diesen Mitarbeiter im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit gegen Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG in unserem Unternehmen einzusetzen (Einsatzbereich: Andersartige Tätigkeit)? Oder spricht hier - insbesondere wegen der Freistellungsphase in der Altersteilzeit - sozialversicherungsrechtlich etwas dagegen?


    Besten Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Personalverwaltung

  • 02
    RE: Altersteilzeit - Freistellungsphase -> Ehrenamtliche Tätigkeit

    Hallo Personalabteilung,
     
    vordergründig ist in Ihrem Sachverhalt nach unserem Verständnis zunächst zu klären, inwieweit die beabsichtigte ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der Übungsleiterpauschale während der Freistellungsphase der Altersteilzeit beim gleichen Arbeitgeber die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt.
    Hierunter fallen u.a. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 € im Kalenderjahr (Übungsleiterpauschale). Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht.  
     
    Sofern Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt wird, hat dies Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge. Liegt diese vor, sollte in einem nächsten Schritt geklärt werden, ob das ehrenamtliche Engagement in der Freistellungsphase der Altersteilzeit schädlichen Einfluss auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis hat.  
     
    Wird lediglich eine beitragsfreie Aufwandsentschädigung geleistet, besitzt diese nicht den Charakter von Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Insofern hätte eine solche Tätigkeit nach unserem Verständnis keinen Einfluss auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis, sofern die Übungsleiterpauschale für eine andersartige Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber geleistet wird.
     
    Da es zu dieser Fallkonstellation keine konkrete Aussage seitens der Spitzenverbände der Sozialversicherung gibt, empfehlen wir, sich unter Darstellung des konkreten Sachverhaltes schriftlich an den zuständigen Rentenversicherungsträger, der eine Betriebsprüfung in Ihrem Unternehmen durchführt, zu wenden und eine rechtliche Einschätzung des Sachverhalts anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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