Expertenforum - Abschiedsgeschenk Minijob

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  • 01
    Abschiedsgeschenk Minijob

    Hallo,

    bei uns ist es so, dass Mitarbeitern bei Ausscheiden in den Ruhestand ein Abschiedsgeschenk in Form eines Gutscheines oder Bargeld überreicht wird. Der Betrag ist abhängig von der Betriebszugehörigkeit und überschreitet die Freigrenzen und ist somit beitragspflichtig.


    Muss dieses Abschiedsgeschenk bei Minijobbern in der Jahresprognose bereits berücksichtigt werden und zählt somit zum laufenden Entgelt oder wird das Geschenk wie eine Jubiläumszuwendung angesehen und ein Überschreiten der Minijobgrenze wäre unschädlich?`



     

  • 02
    RE: Abschiedsgeschenk Minijob


    Guten Tag,
     
    bei Minijobs werden Einmalzahlungen dem regelmäßigen Verdienst hinzugerechnet, wenn sie vertraglich zugesichert und wiederkehrend sind. Dann sind sie bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Verdienstes mit zu berücksichtigen. Einmalzahlungen, die dem Verdienst hinzugerechnet werden, sind zum Beispiel:
    ·         Weihnachtsgeld
    ·         Urlaubsgeld
     
    Einmalzahlungen wie zum Beispiel
    ·         Jubiläumszuwendungen
    ·         Prämien für Verbesserungsvorschläge
    zählen in der Regel nicht zum regelmäßigen Verdienst. Zum regelmäßigen Verdienst zählen nur jährlich wiederkehrende Zuwendungen und solche, deren Auszahlung zum Zeitpunkt der Berechnung des regelmäßigen Verdienstes bereits feststehen.
     
    Es ist also von Ihnen zu beurteilen, ob die Einmalzahlung „Abschiedsgeschenk“ bereits bei der letzten versicherungsrechtlichen Beurteilung des Minijobs (z.B. Jahreswechsel) dem Grunde und der Höhe nach feststand. Ist dies der Fall, muss die zu erwartende Einmalzahlung bei der Berechnung des regelmäßigen Entgeltes berücksichtigt werden.
     
    Stand dies jedoch nicht fest, ist das Abschiedsgeschenk als gelegentlich und unvorhersehbar zu werten. Einmalige Einnahmen, deren Zahlung dem Grunde und der Höhe nach von variablen Faktoren abhängig ist, bleiben – wie bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Höherverdienender – grundsätzlich unberücksichtigt. Die Gewährung einer derartigen (nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden) Einmalzahlung ist in dem Monat der Zahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu werten und steht trotz Überschreitung der Jahresentgeltgrenze von 6.456 EUR dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die unvorhersehbare Einmalzahlung zusammen mit dem laufendem Arbeitsentgelt für den Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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