Expertenforum - Abrechnung restliche Urlaubsansprüche bei voller Erwerbsminderungsrente und Weiterbeschäftigung

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  • 01
    Abrechnung restliche Urlaubsansprüche bei voller Erwerbsminderungsrente und Weiterbeschäftigung

    Hallo,

    ein Mitarbeiter hat uns im Februar 2024 mitgeteilt, das er nun rückwirkend ab 01.01.2024 volle Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen hat (befristet bis 31.12.2026). Der Mitarbeiter möchte nun ab März 2024 noch im Rahmen der Möglichkeiten des Hinzuverdienstes 5,5h/Woche im Unternehmen arbeiten.


    Meine Frage nun, was passiert mit dem aufgelaufenen Urlaub während der Krankheit und den Überstunden?


    Den SV-Schlüssel 3101 und Personengruppenschlüssel 101 stellen wir ab 01.01.2024 bis 29.02.2024 ein, ab 01.03.2024 würde ja dann die Beschäftigung über die Minijob-Zentrale laufen.


    Urlaubsabgeltung können wir ja nur bei Beschäftigungsende zahlen, ist hier nicht der Fall. Kann den Mitarbeiter den Urlaub jetzt nicht nehmen lassen und über die Geringfügigkeit steuerfrei laufen lassen, wäre ja auch falsch oder?


    Ich bitte Sie in diesem Fall um Hilfe bezüglich der weiteren Abrechnung des Mitarbeiters.


    Vielen Dank.


    Mit freundlichen Grüßen

    Büroleitung/Lohnbuchhaltung

  • 02
    RE: Abrechnung restliche Urlaubsansprüche bei voller Erwerbsminderungsrente und Weiterbeschäftigung

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage bezüglich des Urlaubsanspruches betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen keine Stellungnahme abgeben können. Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage in der Rubrik „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ eingestellt wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich Arbeitsrecht.
     
    Die entsprechenden Meldungen sind, so wie von Ihnen beschrieben, vorzunehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Abrechnung restliche Urlaubsansprüche bei voller Erwerbsminderungsrente und Weiterbeschäftigung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Arbeitsrechtlich gilt, dass sowohl der Urlaubsanspruch also das Überstundenguthaben trotz der Krankheit „erhalten“ bleiben. Der Urlaubsanspruch aus den vergangenen Kalenderjahren kann allerdings nach Ablauf von 15 Monaten, beginnend am Schluss des jeweiligen Urlaubsjahres verfallen. Wird das Arbeitsverhältnis allerdings nun auf ein Teilzeitarbeitsverhältnissen in Form einer geringfügigen Beschäftigung „umgestellt“, kann der Urlaub, sofern er nicht bereits verfallen ist, noch gewährt werden. Gleiches gilt für etwaige Überstundenansprüche.


    Zu Ihren sozialversicherungsrechtlichen Fragen melden sich unsere Experten in diesem Bereich nochmals gesondert bei Ihnen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 04
    RE: Abrechnung restliche Urlaubsansprüche bei voller Erwerbsminderungsrente und Weiterbeschäftigung

    Guten Tag,
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar.

    Somit handelt es sich bei der Auszahlung von Überstunden - anders als bei einer Urlaubsabgeltung - nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Sie sind in dem Monat für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden (Entstehungsprinzip).
     
    Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind. So sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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