Expertenforum - Abrechnung im Krankengeldbezug

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  • 01
    Abrechnung im Krankengeldbezug

    Hallo,

    ich habe eine Mitarbeiterin, die im Krankengeldbezug ist. Nun möchte ich wissen, wie ich sie weiterhin zu melden habe.

    Sie wurde bislang so abgerechnet:

    Festbezug € 6.500,00

    AG-Anteil VL € 40,00

    betriebl. KV € 40,59 (st/sv-frei)

    geldw. Vorteil Kfz € 362,00

    Whg/Arbeit € 33,92 (st/sv-pflichtig)

    Whg/Arbeit € 24,00 (p.St)

    Kindergartenzusch€ 219,00 (st/sv-frei)

    Betriebl. AV AG € 388,00 (st-frei/sv-pflichtig)

    Gesamtbrutto € 7.219,51


    Krankengeld wird mit dem Höchstbetrag aus 2023 ausbezahlt.

    Die Mitarbeiterin darf weiterhin das Auto nutzen, Kindergartenzuschuss und bAV werden auch weiterbezahlt, ebenso der AG-Anteil VL. Was muss nun weiterhin sozialversicherungspflichtig abgerechnet werden?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    NL

  • 02
    RE: Abrechnung im Krankengeldbezug

    Guten Tag,
     
    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben. Eine schriftliche sowie rechtsverbindliche Mitteilung erhalten Sie in solchen Fällen durch die einzugsberechtigte Krankenkasse der betroffenen Person.
     
    Darüber hinaus bitten wir um Verständnis, dass wir nicht auf einzelne Beispielsberechnungen eingehen können. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen.
     
    Ganz allgemein geben wir Ihnen gerne Auskunft:
     
    In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt finden die Regelungen des § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Anwendung.
     
    Darin ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen (z.B. die Weiterbenutzung des PKW), die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z.B. Krankengeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn diese Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50,00 EUR übersteigen.
    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen.
     
    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie insgesamt die Freigrenze in Höhe von 50,00 EUR übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 EUR überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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