Ich habe aktuell den folgenden Sachverhalt in Bearbeitung:
Der Mitarbeiter bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Eintritt: 01.08.2023
Monatliche Gesamtarbeitsentgelt inkl. 1/12 Jahressonderzahlung berücksichtigt liegt durchgehend bei: 436,09 €.
Arbeitszeit: 4 Stunden/Woche
Daher rechne ich den Personalfall als geringfügig Beschäftigten ab (Beitragsgruppe: 6100 und Personengruppe: 109).
Der Angestellte teilte mir mit, dass ich ihn rückwirkend ab seinem Eintritt (01.08.2023) auf SV-pflichtig umzumelden habe, auch wenn sein Entgelt bei seinem zweiten Arbeitgeber (den ich abrechne) innerhalb der Grenze für Geringfügig Beschäftigte läge. Ist dies korrekt und wenn ja: Sollte ich den PF rückwirkend ab 01.08.2023 ebenfalls wie der 1. Arbeitgeber mit der Beitragsgruppe 3101 und dem Personengruppenschlüssel: 101 schlüsseln?
Mit freundlichen Grüßen