Expertenforum - Abgeltung von Arbeitszeitguthaben nach §23 d SBG IV

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  • 01
    Abgeltung von Arbeitszeitguthaben nach §23 d SBG IV

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    für folgenden Fall benötige ich Ihre Hilfe.

    Ein Mitarbeiter ist seit 24.01.2022 bis 23.07.2023 krank. Die Lohnfortzahlung endet am 06.03.2022.

    Ab 24.07.2023 ist er ausgesteuert und erhält ALG-Bezug. Es erfolgte eine sv-rechtl. Abmeldung zum 23.07.2023 mit Grund 30.

    Er erhält nun lt. einem Schreiben der Dt. Rentenvers. EM-Rente rückwirkend ab 01.07.2023.

    Der Mitarbeiter tritt nun zum 30.04.2024 aus.

    Es muss noch ein Arbeitszeitguthaben aus flexiblen Arbeitszeitregelungen abgegolten werden. Die Auszahlung soll aus Vereinfachungsgründen als Einmalzahlung verbeitragt werden unter Berücksichtigung des §23d SGB IX:

    Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet § 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.

    Was ist in unserem Fall der letzte Entgeltabrechnungszeitraum?

    Ist es der Juni 2023 (=letzter voller Monat vor ruhendem Beschäftigungsverhältnis) mit 0 Entgelt und 0 SV-Tagen oder ist es der Entgeltzeitraum 01.07-23.07.23 mit 0 Entgelt und 0 SV-Tagen oder ist es der März 2022 mit teilw. Entgelt und 6 SV-Tagen?

    Welchem Monat ist die Einmalzahlung zuzuordnen?

    Für eine Rückmeldung bedanke ich mich im Voraus.


    MfG

    BZ

  • 02
    RE: Abgeltung von Arbeitszeitguthaben nach §23 d SBG IV

    Guten Tag,
     
    das Beschäftigungsverhältnis des Mitarbeiter wurde sozialversicherungsrechtlich bereits am 23.07.2023 beendet. Aufgrund des Krankengeldbezuges liegen im Kalenderjahr 2023 keine Sozialversicherungstage (SV-Tage) vor.
     
    Sofern bei Ende einer Beschäftigung noch Arbeitszeitguthaben auf einem Arbeitszeitkonto existieren, welche zur Auszahlung kommen, ist seit dem 01.01.2023 zu prüfen, ob die Regelungen des § 23d Sozialgesetzbuch (SGB) IV anzuwenden sind. Darin ist geregelt, dass für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, die Regelung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (nach § 23a SGB IV) mit der Maßgabe Anwendung findet, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
     
    Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die nach dem (ggf. sozialversicherungspflichtigen) Ende der Beschäftigung oder während eines Ruhenszeitraums ausgezahlt werden, sind einem gegebenenfalls länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Die Beitragsabrechnung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum ist erneut vorzunehmen.
    Dieser Abrechnungszeitraum kann ggf. bei längerem Ruhen des Beschäftigungsverhältnis auch Jahre zurückliegen! Die Zuordnung erfolgt in diesem Fall dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum und die Beitragsnachweise sind rückwirkend, ggf. manuell mit sv.net zu korrigieren.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich bereit seit dem 23.07.2023 beendet. Die Auszahlung des Arbeitszeitguthabens kann aus Vereinfachungsgründen als Einmalzahlung dem letzten mit Entgelt belegten Entgeltabrechnungsmonat zugeordnet werden. Dies ist der März 2022.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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