Sehr geehrtes Expertenteam,
für folgenden Fall benötige ich Ihre Hilfe.
Ein Mitarbeiter ist seit 24.01.2022 bis 23.07.2023 krank. Die Lohnfortzahlung endet am 06.03.2022.
Ab 24.07.2023 ist er ausgesteuert und erhält ALG-Bezug. Es erfolgte eine sv-rechtl. Abmeldung zum 23.07.2023 mit Grund 30.
Er erhält nun lt. einem Schreiben der Dt. Rentenvers. EM-Rente rückwirkend ab 01.07.2023.
Der Mitarbeiter tritt nun zum 30.04.2024 aus.
Es muss noch ein Arbeitszeitguthaben aus flexiblen Arbeitszeitregelungen abgegolten werden. Die Auszahlung soll aus Vereinfachungsgründen als Einmalzahlung verbeitragt werden unter Berücksichtigung des §23d SGB IX:
Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet § 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
Was ist in unserem Fall der letzte Entgeltabrechnungszeitraum?
Ist es der Juni 2023 (=letzter voller Monat vor ruhendem Beschäftigungsverhältnis) mit 0 Entgelt und 0 SV-Tagen oder ist es der Entgeltzeitraum 01.07-23.07.23 mit 0 Entgelt und 0 SV-Tagen oder ist es der März 2022 mit teilw. Entgelt und 6 SV-Tagen?
Welchem Monat ist die Einmalzahlung zuzuordnen?
Für eine Rückmeldung bedanke ich mich im Voraus.
MfG
BZ