Expertenforum - Abgeltung Mehrarbeitsstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

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  • 01
    Abgeltung Mehrarbeitsstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ich möchte mir ganz sicher gehen, daher meine Anfrage an Sie.

    Unser MA ist seit Oktober 2023 bis Austritt 30.04.2024 wg. Erkrankung nicht mehr in der Lohnfortzahlung.

    Dem MA werden Resturlaubstage und Mehrarbeitsstunden/Überstunden ausbezahlt.

    Beides bleibt Beitragsfrei, da keine beitragspflichtige Sozialversicherungstage vorhanden sind richtig?

    Herzliche Grüße

  • 02
    RE: Abgeltung Mehrarbeitsstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

    Sehr geehrte Frau Zech,
     
    bei der Auszahlung einer Urlaubsabgeltung handelt es sich um einen Einmalbezug. Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem Sie sie auszahlen. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
    Wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen. Ein laufendes Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinn liegt auch während einer beitragsfreien Zeit wegen des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld) vor. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB  IV).
     
    Haben Sie in dem Kalenderjahr der Auszahlung noch kein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt und liegen in dem laufenden Jahr keine SV-Tage vor, ist die Einmalzahlung grundsätzlich beitragsfrei. Dies gilt nicht, wenn die Einmalzahlung bis zum 31. März geleistet wird. Werden Einmalzahlungen im ersten Quartal eines Jahres gezahlt, ist immer zu prüfen, ob die Regelungen der Märzklausel anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass die Einmalzahlung ggf. dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet und unter Umständen sozialversicherungspflichtig im Rahmen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze wird.
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar. Somit handelt es sich bei der Auszahlung von Überstundenvergütungen nicht um einen Einmalbezug, sondern um laufendes Arbeitsentgelt. Bei laufendem Arbeitsentgelt gilt in der Sozialversicherung das Entstehungsprinzip.
     
    Bei der Auszahlung von Überstunden ist entscheidend, ob es ein Arbeitszeitskonto und damit ein Arbeitszeitguthaben gibt oder nicht.
     
    Der Gesetzgeber hat mit Einführung des § 23 d SGB IV klargestellt, dass die Abgeltung von Zeitguthaben wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt wird und immer dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden muss. Das gilt selbst dann, wenn im laufenden Kalenderjahr gar kein Entgelt mehr gezahlt wurde und dieser Abrechnungszeitraum im Vorjahr liegt. Entgeltguthaben aus Arbeitszeitguthaben, die nach dem Ende der Beschäftigung oder während eines Ruhenszeitraums ausgezahlt werden, sind einem gegebenenfalls länger zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen. Die Beitragsabrechnung für diesen Entgeltabrechnungszeitraum ist erneut vorzunehmen. Dieser Abrechnungszeitraum kann ggf. bei längerem Ruhen des Beschäftigungsverhältnis auch Jahre zurückliegen! Die Zuordnung erfolgt in diesem Fall dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum und die Beitragsnachweise sind rückwirkend zu korrigieren.
     
    Gibt es kein Arbeitszeitkonto (Ansammlung der Überstunden zur Abgeltung in Freizeit) und damit kein Arbeitszeitguthaben gilt Folgendes:
     
    Sofern die Überstunden zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen die Überstunden angefallen sind, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden letztlich immer in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    In Ihrem Fall kann die Urlaubsabgeltung beitragsfrei sein, die Überstundenvergütungen allerdings nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Abgeltung Mehrarbeitsstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

    Liebes Expertenteam,


    da ich einen ähnlichen Fall habe, habe ich zu Ihrer Antwort eine Verständnisrückfrage:


    Sie haben geschrieben:

    Gibt es kein Arbeitszeitkonto (Ansammlung der Überstunden zur Abgeltung in Freizeit) und damit kein Arbeitszeitguthaben gilt Folgendes:


    Bedeutet das,

    dass ein Stundenguthaben aus einem vereinbarten Stundenkonto, welches zur Ansammlung der Überstunden zur Abgeltung in Freizeit dient, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie eine Einmalzahlung (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) behandelt werden kann? Außer natürlich der Umlage?


    Vielen Dank für ihre Rückmeldung.


    Mit freundlichen Grüßen



     

  • 04
    RE: Abgeltung Mehrarbeitsstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

    Sehr geehrte Frau Schmidt,
     
    dem Grunde nach gehören Entgeltguthaben in der Regel zum laufenden Arbeitsentgelt. Insbesondere vor dem Hintergrund der Regelungen zu flexiblen Arbeitszeitregelungen stellte sich immer wieder die Frage der Verbeitragung von Auszahlungen aus einen Arbeitszeitkonto.
     
    Grundsätzlich ergab sich in der Vergangenheit aufgrund der Qualifizierung als laufendes Arbeitsentgelt die rückwirkende Korrektur der Erarbeitungszeiträume. Hilfsweise wurde auch aus Vereinfachungsgründen die Abrechnung als Einmalzahlung unter Berücksichtigung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Bezugsmonate unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen.
     
    Mit Wirkung vom 01.01.2023 regelt nun § 23d SGB IV, dass Abgeltungen von Zeitguthaben aus einem Arbeitszeitkonto bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verbeitragt werden und immer dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden muss. Das gilt selbst dann, wenn im laufenden Kalenderjahr gar kein Entgelt mehr gezahlt wurde und dieser Abrechnungszeitraum im Vorjahr liegt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 05
    RE: Abgeltung Mehrarbeitsstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

    Vielen Dank für Ihre erneute Rückmeldung. Nun habe ich doch noch eine Rückfrage. Was bedeutet in dem Kontext „Zuordnung zum letzten Abrechnungszeitraum“?

    Beispiel:

    Austritt des Mitarbeiters: 29.02.2024

    Januar und Februar hat der MA Gehalt bezogen

    Gehaltslauf März 24 ist erfolgt

    Überstundenguthaben soll jetzt für den

    Mitarbeiter mit Austritt 29.02.2024 ausgezahlt werden?

    Ordne ich die Einmalzahlung dem Februar 24, März 24 oder dem April 24 zu? Die Märzklausel wäre doch bei Auszahlung im April nicht mehr anwendbar?


    Vielen Dank für die erneute Rückmeldung.

  • 06
    RE: Abgeltung Mehrarbeitsstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

    Sehr geehrte Frau Schmidt,

    nach Ihrer Schilderung wurde dem Mitarbeiter bis einschließlich Februar 2024 Gehalt gezahlt, somit ist der Februar der zuletzt abgerechnete Abrechnungszeitraum.
     
    Werden Einmalzahlungen in den Monaten Januar bis März ausgezahlt und sind diese nicht voll beitragspflichtig im laufenden Jahr der Auszahlung, ist die sogenannte „März-Klausel“ zu prüfen. D.h. ist die ausgezahlte Einmalzahlung im laufenden Kalenderjahr nicht voll beitragspflichtig, ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen.

    Bei einer Auszahlung im April findet die Märzklausel keine Anwendung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 07
    RE: Abgeltung Mehrarbeitsstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung, eine Frage habe ich noch.

    Wenn bekannt ist, dass der MA Austritt 30.04.2024 zum 01.05.2024 einen anderen Arbeitgeber hat und somit wieder Entgelt bezieht, ist die Urlaubsabgeltung dann immer noch Beitragsfrei?


    HG, Sabine Zech

  • 08
    RE: Abgeltung Mehrarbeitsstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

    Liebes Expertenteam,


    das bedeutet bei der Auszahlung der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto im April werden diese nicht komplett verbeitragt aufgrund der Bemessungsgrenze (Jan+Feb.)

    Das ist dann rechtlich korrekt? Märzklausel darf nicht mehr angewendet werden. Austritt war 29.02.2024. Oder muss hier ein anderer Abrechnungszeitraum zugeordnet werden?


    Danke für Ihre Rückmeldung.

  • 09
    RE: Abgeltung Mehrarbeitsstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

    Sehr geehrte Frau Schmidt,
     
    Einmalzahlungen werden zunächst grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Auf den davon möglicherweise abweichenden Zeitpunkt der Fälligkeit kommt es nicht an. Sie sind zunächst den Monaten Januar bis März des laufenden Jahres zuzuordnen, wenn die Zahlung in dieser Zeit erfolgt. Nur dann ist die Anwendung der Märzklausel zu prüfen. Ergibt diese Prüfung eine volle Beitragspflicht der Einmalzahlung, verbleibt es bei dieser Zuordnung. Die Märzklausel wird nicht angewendet.
     
    Wird eine Einmalzahlung ab 1. April eines Jahres gezahlt, gilt die Märzklausel ebenfalls nicht. Der Vergleich mit der (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze BBG ist dann ausschließlich auf das laufende Jahr begrenzt, eine Zuordnung ins Vorjahr erfolgt nicht.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist somit die Bemessungsgrenze für die Monate Januar und Februar anzuwenden. Ist diese erschöpft, bleibt der überschießende Betrag beitragsfrei.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 010
    RE: Abgeltung Mehrarbeitsstunden bei Krankheit ohne Lohnfortzahlung und Austritt

    Sehr geehrte Frau Zech,
     
    nach Ihrer Schilderung handelt es sich um zwei getrennte Beschäftigungsverhältnisse. Bei der beitragsrechtlichen Beurteilung werden zukünftige Beschäftigungsverhältnisse, wie in Ihrem Fall bei 2 getrennten Arbeitgebern, nicht berücksichtigt. Wie in unserer ersten Antwort an Sie beschrieben, kann die Urlaubsabgeltung beitragsfrei sein.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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