Expertenforum - §37b aus Lohnsteuerprüfung und SV

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  • 01
    §37b aus Lohnsteuerprüfung und SV

    Hallo Expertenforum,

    bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass Sachzuwendungen nachzuversteuern sind.

    Die Nachversteuerung erfolgt im Rahmen von § 37 b pauschal. Wie verhält es sich hier mit der Sozialversicherung? Nach unserem Kenntnisstand wären die Sachbezüge trotz Pauschalversteuerung SV-pflichtig.

    Wie kann die Sozialversicherung berechnet werden, ohne Zuordnung zu einzelnen Mitarbeitern zu treffen? Bzw. was müssen wir im Hinblick auf die SV veranlassen?

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

    Karin 06

     

  • 02
    RE: §37b aus Lohnsteuerprüfung und SV

    Hallo Karin 06,
     
    vom Arbeitgeber nach § 37 b EStG pauschal versteuerte Sachzuwendungen an Mitarbeitende lösen trotz Pauschalierung der Einkommenssteuer keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung ist der für die Bemessung der Pauschalsteuer maßgebende geldwerte Vorteil der Sachzuwendung.
     
    Mit Erhalt des „Lohnsteuer-Haftungsbescheids“ erhält der Arbeitgeber Kenntnis über die steuerliche Behandlung der an seine Arbeitnehmer gezahlten Arbeitslöhne. Da die Sozialversicherungspflicht grundsätzlich der Steuerpflicht folgt, gilt dies auch für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, den Lohnsteuer-Haftungsbescheid entsprechend auszuwerten und die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zum nächsten Fälligkeitstag an die jeweilige Einzugsstelle abzuführen sowie die erforderlichen Meldekorrekturen zu veranlassen.
     
    Im Zusammenhang mit der Prüfung sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden einzusehen und sozialversicherungsrechtlich auszuwerten. Erfolgt die Auswertung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids innerhalb von 3 Monaten nach dessen Rechtskraft, so werden Säumniszuschläge nicht erhoben. Wird die Auswertung erst nach Ablauf von 3 Monaten (z. B. im Rahmen der Betriebsprüfung) vorgenommen, so werden ab dem Folgemonat der Rechtskraft des Bescheids auch Säumniszuschläge erhoben.
     
    Werden Berichte über die Lohnsteuer-Außenprüfung nicht zeitnah bezüglich der Sozialversicherung ausgewertet, gilt nicht die 4-jährige, sondern die 30-jährige Verjährungsfrist. Das bedeutet, dass die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung auch für Sachverhalte, die vor der letzten Sozialversicherungsprüfung liegen, noch Beiträge nachfordern können.
     
    Nach § 28f Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV sind Arbeitgeber verpflichtet, für jeden Beschäftigten Entgeltunterlagen zu führen, und zwar unabhängig davon, ob sie der Versicherungspflicht unterliegen.
    In der Sozialversicherung gilt der Grundsatz, dass sowohl die Versicherungspflicht/-freiheit als auch die Höhe der zu entrichtenden Beiträge grundsätzlich personenbezogen festzustellen sind.
     
    Für einen Arbeitgeber gibt es keinerlei Möglichkeit, von diesem Grundsatz abzuweichen.
     
    Lediglich der Rentenversicherungsträger kann aus Anlass einer Betriebsprüfung ausnahmsweise den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen („Summenbeitragsbescheid“), wenn ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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