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  • 01
    1-jähriges Praktikum zum Erreichen der Fachhochschulreife

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ist ein 1-jähriges Praktikum zum Erreichen der Fachhochschulreife (in BW)

    - einem vorgeschriebenen Praktikum oder

    - einem nicht vorgeschriebenem Praktikum

    gleichzusetzen?


    Erfolgt also die Anmeldung

    - je nach Verdienst mit dem PGS 105 / BGS 1oder3-1-1-1 bzw PGS 121 / BGS 1oder3-1-1-1 oder

    - mit PGS 109 / BGS 6oder0 - 1oder5-0-0 ?


    Im Voraus bereits besten Dank für Ihre Einschätzung

    Freundliche Grüße

  • 02
    RE: 1-jähriges Praktikum zum Erreichen der Fachhochschulreife

    Hallo Jürgen1893,


    nach Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass es sich hier um die Ableistung eines Praktikums nach Abschluss der zwölften Klasse des Gymnasiums zur Erlangung der Fachhochschulreife handeln könnte, bei der die betroffene Person nach erfolgreicher Ableistung eines solchen Praktikums die Gleichstellung ihres Schulzeugnisses mit dem der Fachoberschule erlangt.


    In einem solchen Fall besteht bei Zahlung von Arbeitsentgelt - unabhängig von der Höhe - Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Beitragsgruppenschlüssel „1111“). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung scheidet aus.


    Für die Meldungen zur Sozialversicherung ist der Personengruppenschlüssel "105" zu verwenden. Der Arbeitgeber hat auch die Umlagen U1 (ggf.), U2 sowie die Insolvenzgeldumlage zu entrichten.


    Sofern kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind die monatlichen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung aus 1% der monatlichen Bezugsgröße (2026: bundeseinheitlich 39,55 €) zu berechnen. Der Personengruppenschlüssel „105“ in Verbindung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0110“ ist zu verwenden.


    Eine entsprechende Bescheinigung seitens der Schule sollte zu den Entgeltabrechnungsunterlagen genommen werden.


    Sofern es sich allerdings um die Ableistung eines Praktikums zum Erwerb der Fachhochschulreife handeln sollte, gilt folgendes:


    Hierbei werden Schüler mit dem Abschlusszeugnis einer Realschule oder einem als gleichwertig anerkannten Zeugnis in den Fachoberschulen innerhalb von zwei Jahren auf den Erwerb der Fachhochschulreife vorbereitet.


    Während des ersten Ausbildungsjahres wird grundsätzlich eine fachpraktische Ausbildung durchgeführt. Die fachpraktische Ausbildung ist im Regelfall nicht für sich allein, sondern als Bestandteil der Gesamtausbildung an der Fachoberschule zu beurteilen, welche die Klassen 11 und 12 umfasst.


    Im Rahmen dieser Gesamtausbildung legt die Fachoberschule die Ausgestaltung des Praktikums fest und regelt die Durchführung der fachpraktischen Ausbildung nach Maßgabe der Praktikumsbestimmungen.


    Das Praktikum stellt sich somit als nicht abtrennbarer Bestandteil der Schulausbildung dar. Als im Wesentlichen nichtbetrieblich geprägte Ausbildungsphase ist das Praktikum mithin nicht als Beschäftigung zu werten.


    Für solche Praktikanten ist - sofern Entgelt gezahlt wird - eine Meldung für den Bereich der Unfallversicherung mit dem Personengruppenschlüssel „190“ und dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“ an eine gesetzliche einzugsberechtigte Krankenkasse zu übermitteln.


    Wird dagegen während des Praktikums kein Entgelt gezahlt, ist keinerlei Meldung zu erstellen. Die Schulbescheinigung ist auch hier den Entgeltunterlagen beizufügen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: 1-jähriges Praktikum zum Erreichen der Fachhochschulreife

    Vielen Dank für die Ausführungen

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