Pflegeversicherung: Verzinsung von zu viel gezahlten Beiträgen

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Arbeitgeber können auf das digitale Nachweisverfahren warten. Bis dahin brauchen sie Kinder ihrer Beschäftigten nicht berücksichtigen. Der Erstattungsbetrag ist in diesen Fällen zu verzinsen.
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Wann kommt es zu einem Verzinsungsanspruch?

Arbeitgeber haben bis 30. Juni 2025 die Möglichkeit, die Beitragsabschläge für mehrere Kinder noch nicht zu berücksichtigen. Erst danach beginnt das digitale Verfahren.

Wenn Arbeitgeber auf die Bereitstellung des digitalen Nachweisverfahrens zum 1. Juli 2025 gewartet haben und bislang keine Abschläge für Kinder berücksichtigt haben, entsteht im Regelfall für zu viel gezahlte Beiträge von Beschäftigten ein Anspruch auf Verzinsung.

In diesen Fällen haben die Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber einen rückwirkenden Anspruch auf die zu viel gezahlten Beiträge inklusive der darauf entfallenden Zinsen. Eines Antrags hierfür bedarf es nicht. Arbeitgeber sind verpflichtet, dieses Thema aktiv anzugehen.

Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung (somit frühestens ab dem 1. August 2023) bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen.

Zinsen sind wie Beitragserstattungsansprüche zu behandeln und auf dem Beitragsnachweis vom Pflegeversicherungsbeitrag abzuziehen. Damit kommt auf den Arbeitgeber keine finanzielle Belastung zu. Die Zinsen gehen zulasten der jeweiligen Pflegekasse.

Die Erstattungsansprüche auf zu viel gezahlte Beiträge und die darauf entfallenen Zinsen sind vom Arbeitgeber und bei Selbstzahlern von der Krankenkasse auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen zu verrechnen. Die Verrechnung bedarf nicht der Zustimmung der oder des Beschäftigten.

Beispiel zur Verzinsung

Ein Arbeitgeber wartet auf das digitale Nachweisverfahren. Im Juli 2025 erhält er bei der Bestandsabfrage die Meldung, dass einer seiner Beschäftigten drei Kinder hat (Berücksichtigung ab dem 1.7.2023).

Erstattung zu viel gezahlter PV-Beiträge mit der Entgeltabrechnung August 2025 durch Auf- beziehungsweise Verrechnung mit dem laufenden Beitrag für August 2025.

Dabei wird der laufende Beitrag für August 2025 um den zu viel gezahlten Beitragsabschlag (0,5 %) verringert. Der Erstattungsbetrag könnte grundsätzlich auch ausgezahlt werden.

Verzinsung des Erstattungsbetrags mit 4 %

Erstattungszeitraum vom 1.7.2023 bis 31.7.2025 
Juli 2023: 1.8.2023 – 30.6.2025

23 Kalendermonate

August 2023: 1.9.2023 – 30.6.2025

22 Kalendermonate

September 2023: 1.10.2023 – 30.6.2025

21 Kalendermonate

Auch der ermittelte Zinsbetrag ist vom Arbeitgeber mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen beziehungsweise zu verrechnen oder auszuzahlen. Die Zinsen sind pro Beitragsmonat gesondert zu berechnen.

Hinweis: Der Erstattungszeitraum verläuft zwar vom 1.7.2023 bis zum 31.7.2025, ein Zinsanspruch besteht aber längstens für Zeiträume bis zum 30.6.2025 (Ende der Übergangsregelung). Somit scheidet eine Verzinsung bis zum 31.7.2025 („…bis zum Ende des Kalendermonats vor der Erstattung…“) aus. Der Erstattungsbetrag aus Juli 2025 wird somit nicht verzinst.

Durch das neue digitale Übermittlungsverfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft ab dem 1. Juli 2025 erhalten Arbeitgeber eine Information zu vorhandenen Kindern ihrer Beschäftigten. Gibt es zwei oder mehr Kinder, nehmen Arbeitgeber eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs vor. Dabei ist nur der Anteil zu verzinsen, der auf den unterbliebenen Beitragsabschlag beziehungsweise die unterbliebenen Beitragsabschläge entfällt. Der auf den Beitragszuschlag entfallende Anteil des Erstattungsanspruchs zählt nicht dazu.

Erstattungsansprüche, die sich nur durch den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose ergeben, sind nicht zu verzinsen.

Wann gibt es keinen Verzinsungsanspruch?

Werden zu viel gezahlte Beiträge im Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2025 erstattet, besteht kein Anspruch auf Verzinsung. Das kann arbeitgeberseitig beispielsweise aufgrund von Verzögerungen bei der Anpassung der IT-Systeme oder anderer administrativer Hürden der Fall sein.

Zinsansprüche entstehen auch nicht für Erstattungszeiträume nach dem 1. Juli 2025, sondern längstens für Zeiträume bis zum 30. Juni 2025, dem Ende des Übergangszeitraums.

Bei Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens findet eine Beitragsdifferenzierung nach der Kinderzahl bereits statt. Sollten hier im Übergangszeitraum dennoch Erstattungsfälle auftreten, beispielsweise weil dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder verzögert mitgeteilt wird, kommt es zu keiner Verzinsung. Dies gilt auch bei Vorlage von Nachweisen für die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren.

Erstattungsansprüche, die sich im Zuge des neuen digitalen Übermittlungsverfahrens allein durch den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose ergeben, sind nicht zu verzinsen. Hiervon erfasst sind die Sachverhalte, in denen ein Arbeitgeber im Zuge des automatisierten Übermittlungsverfahrens für ein Mitglied, für das bislang der Beitragszuschlag für Kinderlose gezahlt wurde, die Elterneigenschaft für ein Kind erstmals bekannt wird.

 

Stand

Zuletzt aktualisiert: 07.05.2025

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