Überblick: Minijobs
Geringfügige Beschäftigung
Minijobs (geringfügige Beschäftigung) unterscheiden zwei Arten – zum einen im Hinblick auf den Verdienst und zum anderen bezüglich der Dauer der Beschäftigung.
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst bis maximal 450 Euro (450-Euro-Job).
- Kurzfristige Beschäftigung mit einer Dauer von bis zu drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der monatliche Verdienst ist hier unerheblich. Die kurzfristige Beschäftigung darf allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Arbeitsrechtlich sind Minijobber gleichzubehandeln wie fest angestellte Voll- und Teilzeitkräfte (beispielsweise hinsichtlich Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Kündigung). Der Mindestlohn von 9,19 Euro pro Stunde (2019) darf nicht unterschritten werden.
Minijob und Sozialversicherung
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist für Arbeitnehmer versicherungsfrei in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, eine Befreiung ist auf Antrag möglich.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist beitragsfrei in der Sozialversicherung. Für Arbeitgeber fallen auch keine Pauschalbeiträge an.
Abgaben für Arbeitgeber bei Minijobs
Arbeitgeber haben für einen geringfügig entlohnten Minijob (450-Euro-Job) folgende Abgaben zu zahlen:
- Krankenversicherungspauschale (Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, wenn der geringfügig Entlohnte gesetzlich krankenversichert ist): 13 Prozent
- gesetzliche Rentenversicherungspauschale (Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung): 15 Prozent
- Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag: 2 Prozent
Durch die Zahlung der Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Krankenversicherung entsteht für einen 450-Euro-Jobber keine eigenständige Krankenversicherung mit Anspruch auf Leistungen.
Minijobber können aber über ein gesetzlich versichertes Familienmitglied eine beitragsfreie Familienversicherung abschließen. Hier gilt als monatliche Entgeltgrenze 450 Euro bei Ausübung des Minijobs – sonst 445 Euro (2019).
Lässt sich der Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, trägt er die Differenz von 3,6 Prozent zum einheitlichen Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung (2019: 18,6 Prozent).
Minijobs und Umlagen
Zusätzlich zu den Sozialversicherungsabgaben zahlt der Arbeitgeber folgende Umlagen:
- Umlage U1 (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit: 0,9 Prozent
- Umlage U2 (Aufwendungsersatz bei Mutterschutz): 0,19 Prozent
- Insolvenzgeldumlage: 0,06 Prozent
Meldungen an die Minijob-Zentrale
Zuständig für die Beiträge und Meldungen ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, nicht die Krankenkasse des Beschäftigten.
Auch für Minijobs gilt das übliche Meldeverfahren. Die Personengruppenschlüssel sind 109 = geringfügig entlohnte Beschäftigte und 110 = kurzfristig Beschäftigte.
Arbeitgeber müssen die geringfügig Beschäftigten bei ihrem Unfallversicherungsträger anmelden. Denn die Meldung der Entgelte zur Unfallversicherung wird nicht über die Minijob-Zentrale abgedeckt (einzige Ausnahme: private Haushalte).
Ausnahmen von der Minijobregelung
Für einige Personen gelten die Minijobregeln nicht. Dazu zählen:
- Auszubildende und Praktikanten
- Personen, die stufenweise wieder in das Berufsleben eingegliedert werden
- Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst leisten
- Saisonale oder konjunkturelle Kurzarbeiter, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken beziehungsweise ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
Stand
Erstellt am: 01.07.2019
Passende Informationen zum Thema Überblick: Minijobs
Arbeitnehmer und Auszubildende sind generell sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber haben ihre Versicherungspflicht zu überprüfen
Mehr erfahrenArbeitgeber haben einiges zu beachten, wenn sie ältere Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Lesen Sie mehr dazu im Arbeitgeberportal der AOK.
Mehr erfahrenDer Arbeitgeber meldet jeden versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse. Die Meldungen werden direkt aus den Entgeltabrechnungsprogrammen erstellt.
Mehr erfahren