Geringfügige Beschäftigung
Minijobs unterscheiden zwei Arten – zum einen im Hinblick auf den Verdienst (geringfügig entlohnte Beschäftigung) und zum anderen bezüglich der Dauer (kurzfristige Beschäftigung).
- Geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst bis maximal 538 Euro. Die Minijob-Grenze ist seit dem 1. Oktober 2022 dynamisch ausgestaltet. Dabei ist sie an den Mindestlohn gekoppelt. Zehn Wochenstunden auf Basis des aktuellen allgemeinen Mindestlohns sind als geringfügig entlohnte Beschäftigung möglich. Bei einem Mindestlohn ab dem 1. Januar 2024 von 12,41 Euro brutto je Zeitstunde ergibt sich für den Minijob eine Entgeltgrenze von 538 Euro im Monat (Berechnung und Rundung auf volle Euro: 12,41 Euro x 130 : 3 = 538 Euro).
- Kurzfristige Beschäftigung mit einer Dauer von bis zu drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der monatliche Verdienst ist hier unerheblich. Die kurzfristige Beschäftigung darf allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
Arbeitsrechtlich sind Minijobbende gleich zu behandeln wie fest angestellte Voll- und Teilzeitkräfte (beispielsweise hinsichtlich Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Kündigung). Der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde darf nicht unterschritten werden.
Neue Geringfügigkeits-Richtlinien für 2024
Die Geringfügigkeits-Richtlinien erläutern detailliert und mit vielen Beispielen, wie Minijobs (geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen) versicherungs-, beitrags- und melderechtlich behandelt werden.
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Minijob und Sozialversicherung
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung ist für Beschäftigte versicherungsfrei in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, eine Befreiung ist auf Antrag möglich. Für Arbeitgeber fallen in der Regel Pauschalbeiträge an.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist beitragsfrei in der Sozialversicherung. Für Arbeitgeber fallen auch keine Pauschalbeiträge an.
Abgaben für Arbeitgeber bei Minijobs
Arbeitgeber haben für geringfügig entlohnte Minijobbende folgende Abgaben zu zahlen:
- Krankenversicherungspauschale (Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, wenn der geringfügig Entlohnte gesetzlich krankenversichert ist): 13 Prozent
- gesetzliche Rentenversicherungspauschale (Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung): 15 Prozent
- Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag: 2 Prozent
Minijob und Krankenversicherung
Durch die Zahlung der Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Krankenversicherung entsteht für geringfügig Entlohnte keine eigenständige Krankenversicherung mit Anspruch auf Leistungen.
Minijobbende können aber über ein gesetzlich versichertes Familienmitglied eine beitragsfreie Familienversicherung abschließen. Hier gilt als monatliche Entgeltgrenze 505 Euro (2024). Wenn ein Minijob ausgeübt wird, ist die Grenze von 538 Euro für die Familienversicherung relevant.
Lässt sich der oder die Minijobbende nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, trägt er oder sie die Differenz von 3,6 Prozent zum einheitlichen Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung (2024: 18,6 Prozent).
Bestandsschutzregelung zum Stichtag 30. September 2022
Für am 30. September 2022 versicherungspflichtige Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit einem regelmäßigen Verdienst zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro galt eine Bestandsschutzregelung. Es bestand weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung, vorausgesetzt in der Kranken- und Pflegeversicherung war kein Anspruch auf eine Familienversicherung gegeben. Der Bestandsschutz galt längstens bis 31. Dezember 2023. Zum 1. Januar 2024 musste eine neue versicherungsrechtliche Beurteilung vorgenommen werden. Bei einem regelmäßigen monatlichen Entgelt bis 538 Euro ergibt sich wieder ein Minijob.
Minijobs und Umlagen
Zusätzlich zu den Sozialversicherungsabgaben zahlt der Arbeitgeber 2024 folgende Umlagen:
- Umlage U1 (Aufwendungsersatz für Entgeltfortzahlung bei Krankheit, 80 Prozent): 1,1 Prozent
- Umlage U2 (Aufwendungsersatz bei Mutterschutz, 100 Prozent): 0,24 Prozent
- Insolvenzgeldumlage: 0,06 Prozent
Meldungen an die Minijob-Zentrale
Zuständig für die Beiträge und Meldungen ist die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, nicht die Krankenkasse des Beschäftigten.
Auch für Minijobs gilt das übliche Meldeverfahren. Die Personengruppenschlüssel sind 109 = geringfügig entlohnte Beschäftigte und 110 = kurzfristig Beschäftigte.
Arbeitgeber müssen die geringfügig Beschäftigten bei ihrem Unfallversicherungsträger anmelden. Denn die Meldung der Entgelte zur Unfallversicherung wird nicht über die Minijob-Zentrale abgedeckt
(einzige Ausnahme: private Haushalte).
Ausnahmen von der Minijobregelung
Für einige Personen gelten die Minijobregeln nicht. Dazu zählen:
- Auszubildende und Praktikanten
- Personen, die stufenweise wieder in das Berufsleben eingegliedert werden
- Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst leisten
- Saisonale oder konjunkturelle Kurzarbeiter, Beziehende von Qualifizierungsgeld, Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken beziehungsweise ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen