Entsendungen und Grenzgänger: Neuerungen im A1-Verfahren

Ab dem 1. Januar 2025 wird das digitale Verfahren für A1-Bescheinigungen auf Grenzgänger ausgedehnt.

A1-Bescheinigung für Grenzgänger

Grenzgänger sind Personen, die in einen EU-Staat arbeiten und in einem anderen EU-Staat wohnen. Sie kehren regelmäßig an ihren Wohnort zurück. Für sie ist die Ausstellung einer A1-Bescheinigung grundsätzlich nicht verpflichtend.

In bestimmten Fällen ist es für Grenzgänger allerdings notwendig, in ihrem Wohnstaat oder dem Tätigkeitsstaat nachzuweisen, welches Sozialversicherungsrecht für sie gilt. Sofern der ausländische Versicherungsträger im Wohnstaat oder der Arbeitgeber einen Nachweis über die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts wünscht, stellte die Krankenkasse bisher auf schriftlichen Antrag eine A1-Bescheinigung („Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung nach § 106 und § 106a SGB IV) aus. Ab dem 1. Januar 2025 können diese A1-Bescheinigungen elektronisch beantragt werden.

Grenzgänger

Grenzgänger sind Personen, die entweder

  • in Deutschland arbeiten und krankenversichert sind (Unternehmenssitz in Deutschland), jedoch im EU-Ausland (sowie EWR-Länder, Schweiz und Vereinigtes Königreich) wohnen oder
  • im EU-Ausland (oder EWR, Schweiz und Vereinigtes Königreich) arbeiten und krankenversichert sind (Unternehmenssitz im EU-Ausland), jedoch in Deutschland wohnen und
  • in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich in ihren Wohnstaat zurückkehren.

A1-Bescheinigung digital beantragen

Der Antrag auf eine A1-Bescheinigung wird über ein Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal bei der zuständigen Krankenkasse gestellt. Bei privat Versicherten ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Diese Stellen prüfen, ob während der Auslandstätigkeit die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten und damit die Voraussetzungen für eine A1-Bescheinigung vorliegen.

Hinweis: Die Einführung des elektronische Antrags auf Entsendebescheinigung für Beschäftigte, die in Staaten entsandt werden, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht – sogenannte Abkommenstaaten – wurde auf 2026 verschoben.

Stand

Erstellt am: 13.11.2024

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