Beschäftigung und Rente: das ändert sich 2026

Zum 1. Januar 2026 treten eine Reihe von Änderungen im Renten- und Arbeitsrecht in Kraft. Damit möchte die Bundesregierung die Weiterbeschäftigung im Rentenalter fördern und dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Das Rentenpaket 2025 beinhaltet unter anderem die Aufhebung des arbeitsrechtlichen Anschlussverbots bei sachgrundlosen Befristungen sowie die Einführung einer steuerfreien Aktivrente.

Sachgrundlose Befristung nach Renteneintritt möglich

Arbeitgeber dürfen ab dem 1. Januar 2026 auch ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverträge mit Personen abschließen, die bereits beim selben Arbeitgeber tätig waren,  sofern diese die Regelaltersgrenze erreicht haben. Damit wird das bisher geltende Anschlussverbot für diese Personengruppe aufgehoben. Bislang ist ein Wiedereinstieg beim bisherigen Arbeitgeber nur über einen unbefristeten oder sachgrundbefristeten Arbeitsvertrag möglich.

Rechtlicher Rahmen: Grenzen der Befristung

Für eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen beim selben Arbeitgeber gelten weiterhin strenge Grenzen:

  • Ein einzelner Vertrag darf maximal zwei Jahre dauern bei höchstens dreimaliger Verlängerung.
  • Mehrere befristete Verträge mit demselben Arbeitgeber dürfen insgesamt acht Jahre und zwölf Verträge nicht überschreiten.
  • Der Abstand zwischen vorherigem und jetzigem Beschäftigungsverhältnis spielt keine Rolle – maßgeblich ist allein, dass die Regelaltersgrenze überschritten wurde.

Wichtig: Bei der Befristung des Arbeitsvertrags ist es unerheblich, ob Rentenbeziehende dieselbe oder eine andere Tätigkeit als bisher ausüben.

Beispiel aus der Praxis: wann eine Befristung wirksam ist

Ein Rentenbezieher möchte nach Erreichen seiner Regelaltersgrenze bei seinem bisherigen Arbeitgeber weiterarbeiten. Zu diesem Zweck wird ein auf den Zeitraum von 1 ½ Jahren befristeter Arbeitsvertrag (ohne Sachgrundbefristung) geschlossen. Der Rentenbezieher soll dieselbe Tätigkeit wie bisher ausüben.

Nach Ablauf dieses Zeitraums soll der befristete Arbeitsvertrag

a) um ein weiteres Jahr verlängert werden
b) um ein halbes Jahr verlängert werden

Lösung:

Die Befristung ist im

Fall a) unwirksam, da beide Befristungen zusammen die arbeitsrechtlich zulässige Obergrenze von 2 Jahren überschreiten.
Fall b) wirksam, da die zulässige Obergrenze von 2 Jahren nicht überschritten wird.

Aktivrente: Steuerfreier Hinzuverdienst ab 2026 geplant

Ab dem 1. Januar 2026 soll mit der Aktivrente ein monatlicher Steuerfreibetrag von 2.000 Euro eingeführt werden. Die Gesetzgebung zum Aktivrentengesetz ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Der Freibetrag gilt für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin beschäftigt sind – unabhängig davon, ob sie ihre Rente bereits beziehen.

Voraussetzungen:

  • Der Freibetrag gilt nur für ein einziges Arbeitsverhältnis.
  • Er betrifft ausschließlich Beschäftigte, nicht aber Selbstständige oder Freiberufliche.
  • Nach aktuellem Stand soll die Aktivrente nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Ziel ist es, die Erwerbsbeteiligung älterer Menschen zu erhöhen und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

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Erstellt am: 11.11.2025

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