Beschäftigung von Rentnern
Rente und Beschäftigung
Immer mehr Menschen im Ruhestand üben parallel zur Rente einen Nebenjob (Minijob) aus. Andere gehen auch im Rentenalter noch ihrem Hauptberuf nach, weil sie als Fachkräfte sehr gefragt sind. In beiden Fällen haben Arbeitgeber die Sozialversicherungspflicht zu prüfen.
Bei Beschäftigten, die entweder im rentennahen Alter sind oder das Renteneintrittsalter bereits erreicht haben, sind einige sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.
Beschäftigung von Rentenbeziehenden: Kranken- und Pflegeversicherung
Der Bezug einer Rente eines gesetzlichen Rentenversicherungsträgers führt in den meisten Fällen zu einem Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse (Krankenversicherung der Rentner – KVdR).
Nehmen Rentenbeziehende aber ein – grundsätzlich versicherungspflichtiges – Beschäftigungsverhältnis auf, werden sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin betrachtet. Liegt eine mehr als geringfügige Beschäftigung vor, begründet die Beschäftigung Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Der Versicherungsstatus als Rentner oder Rentnerin wird verdrängt.
Für Personen, die eine Vollrente wegen Alters erhalten, und Personen, die wegen voller Erwerbsminderung eine Rente beziehen, ist für die Beitragsberechnung aus ihrer Beschäftigung der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung zugrunde zu legen. Grund dafür ist, dass sie bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung kein Krankengeld beanspruchen können.
Beschäftigung von Rentenbeziehenden: Rentenversicherung
- In der Rentenversicherung hängt die versicherungsrechtliche Beurteilung davon ab, welche Rente bezogen wird. In diesem Zusammenhang spielt das Alter der betreffenden Person eine entscheidende Rolle. Der Geburtsjahrgang entscheidet, wann der oder die Beschäftigte die Regelaltersgrenze für eine Vollrente wegen Alters erreicht.
Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze verschiebt sich jahrgangsweise nach hinten. Beschäftigte des Jahrgangs
- 1957 erreichten mit 65 Jahren und elf Monaten,
- 1958 erreichten mit 66 Jahren,
- 1959 erreichen mit 66 Jahren und zwei Monaten,
- 1960 erreichen mit 66 Jahren und vier Monaten,
- 1961 erreichen mit 66 Jahren und sechs Monaten,
- 1962 erreichen mit 66 Jahren und acht Monaten,
- 1963 erreichen mit 66 Jahren und zehn Monaten,
- 1964 und jünger erreichen mit 67 Jahren
die Regelaltersgrenze.
- Nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze sind Beschäftigte, die aus diesem Grund eine Vollrente beziehen, rentenversicherungsfrei. Trotz bestehender Rentenversicherungsfreiheit hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zu entrichten, und zwar in derselben Höhe wie für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte.
- Wer eine Regelaltersrente erhält, kann auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und weiter in die gesetzliche Rentenversicherung Pflichtbeiträge einzahlen. Durch den Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit wirkt sich sowohl der ansonsten wirkungslos bleibende Arbeitgeberanteil als auch der eigene Beitragsanteil rentensteigernd aus.
- Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sind ältere Beschäftigte, die eine Altersrente für langjährig oder besonders langjährig Versicherte oder eine Altersrente für Schwerbehinderte beziehen, bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig. Üben sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, können sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist vom Arbeitgeber in jedem Fall zu zahlen.
- Beziehende einer Erwerbsminderungsrente sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben.
Beschäftigung von Rentenbeziehenden: Arbeitslosenversicherung
Der Bezug einer Altersvollrente hat keine Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung. Hier besteht Versicherungs- und damit Beitragsfreiheit – unabhängig von einem Rentenbezug – ab Vollendung des für den Anspruch auf Regelaltersrente notwendigen Lebensjahres. Der Arbeitgeber hat – wie in der Rentenversicherung – in diesen Fällen seinen Beitragsanteil zu zahlen.
Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, ist arbeitslosenversicherungsfrei. Auch der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall keine Beiträge.
Alle anderen Personen im Rentenbezug sind versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung.
Regeln zur Befristung der Beschäftigung
Arbeitgeber dürfen seit dem 1. Januar 2026 auch ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsverträge mit Personen abschließen, die bereits beim selben Arbeitgeber tätig waren, sofern diese die Regelaltersgrenze erreicht haben. Damit ist das früher geltende Anschlussverbot für diese Personengruppe aufgehoben. In der Vergangenheit war ein Wiedereinstieg beim bisherigen Arbeitgeber nur über einen unbefristeten oder sachgrundbefristeten Arbeitsvertrag möglich.
Rechtlicher Rahmen: Grenzen der Befristung
Für eine sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen beim selben Arbeitgeber gelten weiterhin strenge Grenzen:
- Ein einzelner Vertrag darf maximal zwei Jahre dauern, bei höchstens dreimaliger Verlängerung.
- Mehrere befristete Verträge mit demselben Arbeitgeber dürfen insgesamt acht Jahre und zwölf Verträge nicht überschreiten.
- Der Abstand zwischen vorherigem und jetzigem Beschäftigungsverhältnis spielt keine Rolle – maßgeblich ist allein, dass die Regelaltersgrenze überschritten wurde.
Wichtig: Bei der Befristung des Arbeitsvertrags ist es unerheblich, ob Rentenbeziehende dieselbe oder eine andere Tätigkeit als bisher ausüben.
Beispiel aus der Praxis: Wann eine Befristung wirksam ist
Ein Rentenbezieher möchte nach Erreichen seiner Regelaltersgrenze bei seinem bisherigen Arbeitgeber weiterarbeiten. Zu diesem Zweck wird ein auf den Zeitraum von 1 ½ Jahren befristeter Arbeitsvertrag (ohne Sachgrundbefristung) geschlossen. Der Rentenbezieher soll dieselbe Tätigkeit wie bisher ausüben.
Nach Ablauf dieses Zeitraums soll der befristete Arbeitsvertrag
a) um ein weiteres Jahr verlängert werden
b) um ein halbes Jahr verlängert werden
Lösung:
Die Befristung ist im
Fall a) unwirksam, da beide Befristungen zusammen die arbeitsrechtlich zulässige Obergrenze von 2 Jahren überschreiten.
Fall b) wirksam, da die zulässige Obergrenze von 2 Jahren nicht überschritten wird.
Steuerfrei hinzuverdienen mit Aktivrente
Zum 1. Januar 2026 wurde mit der Aktivrente ein monatlicher Steuerfreibetrag von 2.000 Euro (maximal 24.000 Euro pro Jahr) eingeführt, der nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Der Freibetrag gilt für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin beschäftigt sind – unabhängig davon, ob sie ihre Rente bereits beziehen.
Voraussetzungen:
- Der Freibetrag gilt nur für ein einziges Arbeitsverhältnis.
- Er betrifft ausschließlich Beschäftigte, nicht aber Selbstständige oder Freiberufliche.
- Auf die Aktivrente fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Die Arbeitgeberanteile zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung bleiben bestehen, auch wenn auf Arbeitnehmerseite keine entsprechenden Beiträge mehr bezahlt werden.
- Steuerfrei ist laufendes Arbeitsentgelt nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Sonderzahlungen sind nicht begünstigt.
Zur Aktivrente hat das Bundesministerium der Finanzen Fragen und Antworten als Orientierungshilfe veröffentlicht.
Online-Seminar als Video:
Teilrente und Sozialversicherung
Für Menschen, die ihre Altersrente nur als Teilrente beziehen, hat dies keine sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen. Hier besteht grundsätzlich Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. In der Arbeitslosenversicherung kann Versicherungsfreiheit aufgrund des Lebensalters eintreten. Gleiches gilt auch für Personen, die Hinterbliebenen- oder Waisenrente erhalten.
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Stand
Zuletzt aktualisiert: 16.09.2026
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