Beitrag zur Pflegeversicherung
Beitragspflichtige Einnahmen und Beitragssatz
Um den Beitrag zur Pflegeversicherung zu ermitteln, werden wie bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Kinderlose Arbeitnehmer, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten.
Der Beitragssatz für die Mitglieder der Pflegeversicherung ist gesetzlich festgelegt:
Mitglieder | Beitragssatz | Anteil Arbeitgeber | Anteil Arbeitnehmer |
Allgemein | 3,05 % | 1,525 % | 1,525 % |
Kinderlose ab 23 Jahren | 3,3 % | 1,525 % | 1,775 % |
Im Bundesland Sachsen beteiligen sich Arbeitgeber an der Finanzierung der Pflegeversicherung nur mit einem Anteil von 1,025 Prozent. Die übrigen 2,025 Prozent tragen die in Sachsen beschäftigten Arbeitnehmer. Maßgeblich für die Anwendung dieser Sonderregelung ist also, dass der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in Sachsen liegt.
Beitragssatz zur Pflegeversicherung in Sachsen:
Mitglieder | Beitragssatz | Anteil Arbeitgeber | Anteil Arbeitnehmer |
---|---|---|---|
Allgemein | 3,05 % | 1,025 % | 2,025 % |
Kinderlose ab 23. Lebensjahr | 3,3 % | 1,025 % | 2,275 % |
Der Hintergrund dieser Sonderregelung ist, dass mit der Einführung der Pflegeversicherung in Deutschland im Jahr 1995 ein gesetzlicher Feiertag (Buß- und Bettag) abgeschafft wurde. Das sollte die höheren Belastungen der Arbeitgeber ausgleichen.
In Sachsen wurde jedoch entschieden, den Feiertag beizubehalten. Deshalb zahlen Arbeitnehmer in Sachsen einen höheren Anteil zur Pflegeversicherung.
Alle Tabellen mit den Beitragssätzen und Rechengrößen zur Sozialversicherung, zu den Fälligkeiten und zu den Grenz- und Sachbezugswerten finden Sie hier.
Beitragszuschuss für JAE-Überschreiter
Beschäftigten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, zahlt ihr Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Pflegeversicherungsbeitrag.
Dieser beträgt monatlich die Hälfte des zu zahlenden Beitrags, im Jahr 2021 also maximal 73,77 Euro. Für Beschäftigte in Sachsen beträgt der Zuschuss monatlich bis zu 49,58 Euro.
Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer, die privat pflegeversichert sind, erhalten ebenfalls einen Beitragszuschuss von ihrem Arbeitgeber. Dieser beträgt maximal 73,77 Euro im Monat (in Sachsen 49,58 Euro). Liegt der Beitrag zur privaten Pflegeversicherung unter dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Pflegeversicherung, beträgt der Zuschuss die Hälfte der tatsächlich zu zahlenden Versicherungsprämie.
Zum Nachweis der Voraussetzungen für den Beitragszuschuss erhält der Arbeitnehmer von seinem privaten Versicherungsunternehmen eine Bescheinigung, die nach Ablauf von drei Jahren zu erneuern ist. Der Nachweis wird in Kopie den Entgeltunterlagen hinzugefügt.
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt (JAE) die JAE-Grenze überschreitet, sind krankenversicherungsfrei. Mit dem JAE-Rechner berechnen Sie das JAE Ihrer Mitarbeiter.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 01.01.2021
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