Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Konjunkturelle oder strukturelle Störungen der Gesamtwirtschaft können bei Unternehmen vorübergehende Arbeitsausfälle bewirken. Beschäftigte haben dann Anspruch auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld, wenn
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
- betriebliche Voraussetzungen erfüllt sind (also mindestens ein Arbeitnehmer beziehungsweise eine Arbeitnehmerin im Betrieb oder der Betriebsabteilung sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist) und
- persönliche Voraussetzungen erfüllt sind
- es besteht eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung
- das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt oder aufgelöst
- der Arbeitnehmer ist nicht vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen (ausgeschlossen sind beispielsweise Bezieher von Krankengeld).
Zudem muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen.
Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld finden Sie hier auf den Webseiten der Bundesagentur für Arbeit.
Saisonales Kurzarbeitergeld
Das saisonale Kurzarbeitergeld (Saison-Kurzarbeitergeld) ist eine Sonderform des Kurzarbeitergelds für Betriebe des Baugewerbes (auch Dachdeckerhandwerk und Gerüstbauhandwerk sowie für Garten- und Landschaftsbaubetriebe).
Saison-Kurzarbeitergeld wird Beschäftigten nach vorheriger Auflösung von etwaigem Arbeitszeitguthaben in der Schlechtwetterzeit, in der es häufig zu witterungsbedingten Arbeitsausfällen kommt, gewährt.
Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März.
Saison geht vor Konjunktur
Der Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld geht dem Bezug von konjunkturellem Kurzarbeitergeld vor. Während der Schlechtwetterzeit kann also auch bei konjunkturell bedingtem Arbeitsausfall in Betrieben des Baugewerbes ausschließlich Kurzarbeitergeld in Form von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen werden. Hierzu zählen auch das Dachdecker- und Gerüstbauhandwerk sowie Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus.
Versicherungspflichtig zur Bundesagentur für Arbeit beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Baugewerbe haben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn
- der Arbeitsausfall erheblich ist (wenn er auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist, beispielsweise Winterzeit mit starkem Schneefall),
- betriebliche (siehe Erläuterungen zu konjunkturellem Kurzarbeitergeld) und
- persönliche Voraussetzungen (siehe Erläuterungen zu konjunkturellem Kurzarbeitergeld) erfüllt sind.