Category Image
Gesetze

AO – Abgabenordnung

Abgabenordnung (AO)
Steuerrecht
Navigation
Navigation

AO – Abgabenordnung



§ 412 AO, Zustellung, Vollstreckung, Kosten

(1)1 Für das Zustellungsverfahren gelten abweichend von § 51 Absatz 1 Satz 1 OWiG die Vorschriften des VwZG auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bescheid erlassen hat. 2 § 51 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 OWiG bleibt unberührt.

(2)1 Für die Vollstreckung von Bescheiden der Finanzbehörden in Bußgeldverfahren gelten abweichend von § 90 Absatz 1 und 4, § 108 Absatz 2 OWiG die Vorschriften des 6. Teils dieses Gesetzes. 2 Die übrigen Vorschriften des 9. Abschnitts des 2. Teils des OWiG bleiben unberührt.

(3) Für die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt § 107 Absatz 4 OWiG auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des § 19 VwKostG in der bis zum 14. 8. 2013 geltenden Fassung gelten § 227 und § 261 dieses Gesetzes.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK NordWest
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Expertenforum

Expertenforum

Die AOK-Experten beantworten Ihre Fragen innerhalb von 24 Stunden.