SV-Beiträge und Rechengrößen 2026

Zum Jahreswechsel 2026 gibt es Änderungen bei den SV-Rechengrößen, Beitragssätzen und Sachbezugswerten. Beitragsanhebungen sind voraussichtlich nur bei den Zusatzbeiträgen zur Krankenversicherung zu erwarten. Zudem treten zahlreiche gesetzliche Neuerungen im Beitragsrecht in Kraft, die sich auf die Entgeltabrechnung auswirken.

Beitragssätze: Anpassungen und neue Werte

Die Grenzwerte in der Sozialversicherung werden auch im Jahr 2026 voraussichtlich ansteigen. Der Entwurf Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung sieht wieder deutliche Erhöhungen vor.

Die vorläufigen Rechengrößen 2026:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 5.812,50 Euro monatlich.
  • In der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt sie 8.450 Euro monatlich.
  • Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt bei 77.400 Euro. Für Beschäftigte, die zum Stichtag 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAEG krankenversicherungsfrei waren, gilt die besondere JAEG von 66.750 Euro.

Die Beitragssätze in der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben stabil. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung hat das Bundesministerium für Gesundheit am 10. November 2025 auf 2,9 Prozent festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Krankenkassen legen wie jedes Jahr ihre kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze in der Regel bis Ende Dezember fest.

In den anderen Sozialversicherungszweigen gibt es keine Beitragsanpassungen.

Die Künstlersozialabgabe sinkt leicht auf 4,9 Prozent.

Die Insolvenzgeldumlage bleibt beim gesetzlich festgelegten Wert von 0,15 Prozent.

Neue vorläufige Sachbezugswerte ab 2026

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung wird zum 1. Januar 2026 angepasst. Der Wert für freie Verpflegung steigt auf 345 Euro monatlich, für freie Unterkunft auf 285 Euro. Die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen erhöhen sich jeweils leicht.

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Wegfall der Rechtskreistrennung bei den Beitragsnachweisen

Ab dem 1. Januar 2026 müssen Beitragsnachweise nicht mehr nach den bisherigen Rechtskreisen West und Ost unterschieden werden. Arbeitgeber übermitteln die Beitragsnachweise dann unabhängig vom Beschäftigungsort. Dies gilt auch für rückwirkend zu meldende Beiträge bis zum 31. Dezember 2025. Im DEÜV-Meldeverfahren wurde die Trennung bereits zum 1. Januar 2025 aufgehoben.

Konkretisierung zu Säumniszuschlägen

Die Regelungen zur Erhebung von Säumniszuschlägen wurden konkretisiert. Für verspätet gezahlte Beiträge ist ein Zuschlag in Höhe von 1 Prozent des rückständigen Betrags zu zahlen, abgerundet auf volle 50 Euro. Bei Schätzungen, die per Lastschrift bezahlt werden und anschließender Übermittlung eines höheren Beitragsnachweises, können Säumniszuschläge auf den Differenzbetrag erhoben werden. Arbeitgeber können in bestimmten Fällen einen Antrag auf Erlass des Säumniszuschlags stellen. Diese Regelungen gelten einheitlich für alle Krankenkassen.

Entlastungen für Beschäftigte

Die Bundesregierung setzt nach und nach die geplanten Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung aus dem Koalitionsvertrag in Gesetzesvorhaben um. Das wirkt sich auch auf die Sozialversicherungsbeiträge aus.

Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale von 38 Cent soll 2026 bereits ab dem ersten Kilometer unabhängig vom Verkehrsmittel gelten. Die Maßnahme soll Pendelnde finanziell entlasten. Perspektivisch ist eine einheitliche Arbeitstagepauschale in Planung, die weitere Werbungskosten wie Homeoffice und Arbeitszimmer umfasst.

Förderung der E-Mobilität

Mit dem Programm „Innovationsbooster“ wurde die steuerliche Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge als Dienstwagen verbessert. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, können Unternehmen 75 Prozent der Anschaffungskosten noch im Jahr der Anschaffung abschreiben. Die Beschäftigten müssen für den Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro lediglich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Bei einem Bruttolistenpreis über 100.000 Euro sind es 0,5 Prozent.

Höhere Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamtliche

Ab 2026 soll die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro steigen. Damit wird das freiwillige Engagement gestärkt und gilt für nebenberufliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen.

Ausgleichsabgabe: Erhöhte Sätze ab 2026 wirksam

Für Arbeitgeber, die ihre Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht erfüllen, gelten ab 2025 höhere Abgabesätze, die zum 31. März 2026 zu zahlen sind. Je nach Erfüllungsquote liegt die monatliche Ausgleichsabgabe künftig zwischen 155 und 815 Euro pro unbesetztem Pflichtplatz.

Stand

Erstellt am: 11.11.2025

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