SV-Beiträge und Rechengrößen 2026

Zum Jahreswechsel 2026 gibt es Änderungen bei den SV-Rechengrößen, Beitragssätzen und Sachbezugswerten. Zudem treten zahlreiche gesetzliche Neuerungen im Beitragsrecht in Kraft, die sich auf die Entgeltabrechnung auswirken.

Beitragssätze: Anpassungen und neue Werte

Die Grenzwerte in der Sozialversicherung steigen auch im Jahr 2026 an. Der Bundesrat hat am 21. November der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung zugestimmt.

Die Rechengrößen 2026:

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt bei 5.812,50 Euro monatlich.
  • In der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt sie 8.450 Euro monatlich.
  • Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) liegt 2026 bei 77.400 Euro. Für Beschäftigte, die zum Stichtag 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAEG krankenversicherungsfrei waren, gilt die besondere JAEG von 69.750 Euro.

Die Beitragssätze in der Kranken- und Pflegeversicherung bleiben stabil. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung hat das Bundesministerium für Gesundheit am 10. November 2025 auf 2,9 Prozent festgelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Krankenkassen haben Ende Dezember 2025 ihre kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze veröffentlicht. Zum Teil kam es dabei zu Erhöhungen.

In den anderen Sozialversicherungszweigen gibt es keine Beitragsanpassungen.

Die Künstlersozialabgabe sinkt leicht auf 4,9 Prozent.

Die Insolvenzgeldumlage bleibt beim gesetzlich festgelegten Wert von 0,15 Prozent.

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Neue Sachbezugswerte für 2026

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung wurde zum 1. Januar 2026 angepasst. Der Wert für freie Verpflegung steigt auf 345 Euro monatlich, für freie Unterkunft auf 285 Euro. Die Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen erhöhen sich jeweils leicht.

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Wegfall der Rechtskreistrennung bei den Beitragsnachweisen

Seit dem 1. Januar 2026 müssen Beitragsnachweise nicht mehr nach den bisherigen Rechtskreisen West und Ost unterschieden werden. Arbeitgeber übermitteln die Beitragsnachweise dann unabhängig vom Beschäftigungsort. Dies gilt auch für rückwirkend zu meldende Beiträge bis zum 31. Dezember 2025. Im DEÜV-Meldeverfahren wurde die Trennung bereits zum 1. Januar 2025 aufgehoben.

Konkretisierung zu Säumniszuschlägen

Die Regelungen zur Erhebung von Säumniszuschlägen wurden konkretisiert. Für verspätet gezahlte Beiträge ist ein Zuschlag in Höhe von 1 Prozent des rückständigen Betrags zu zahlen, abgerundet auf volle 50 Euro. Bei Schätzungen, die per Lastschrift bezahlt werden und anschließender Übermittlung eines höheren Beitragsnachweises, können Säumniszuschläge auf den Differenzbetrag erhoben werden. Arbeitgeber können in bestimmten Fällen einen Antrag auf Erlass des Säumniszuschlags stellen. Diese Regelungen gelten einheitlich für alle Krankenkassen.

Entlastungen für Beschäftigte

Die Bundesregierung setzt nach und nach die geplanten Maßnahmen zur steuerlichen Entlastung aus dem Koalitionsvertrag in Gesetzesvorhaben um. Das wirkt sich auch auf die Sozialversicherungsbeiträge aus.

Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale von 38 Cent gilt 2026 bereits ab dem ersten Kilometer unabhängig vom Verkehrsmittel. Die Maßnahme soll Pendelnde finanziell entlasten.

Förderung der E-Mobilität

Mit dem Programm „Innovationsbooster“ wurde die steuerliche Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge als Dienstwagen verbessert. Für Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, können Unternehmen 75 Prozent der Anschaffungskosten noch im Jahr der Anschaffung abschreiben. Die Beschäftigten müssen für den Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro lediglich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern. Bei einem Bruttolistenpreis über 100.000 Euro sind es 0,5 Prozent.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem BMF-Schreiben vom 11. November 2025 die Anforderungen an eine Steuerfreiheit erstatteter Stromkosten für das Ausladen eines E-Fahrzeugs konkretisiert. Danach kann eine Erstattung des Arbeitgebers nur bei Dienstfahrzeugen steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die geladene Strommenge mit einem separaten Stromzähler nachgewiesen werden kann. Für die Stromkosten können die tatsächlichen Kosten oder eine Pauschale angesetzt werden.

Bei Eigenbelegen der Beschäftigten oder bei einem privaten E-Fahrzeug ist keine steuerfreie Erstattung möglich.

Höhere Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamtliche

2026 steigt die Übungsleiterpauschale auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro. Damit wird das freiwillige Engagement gestärkt und gilt für nebenberufliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen.

Ausgleichsabgabe: Erhöhte Sätze ab 2026 wirksam

Für Arbeitgeber, die ihre Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht erfüllen, gelten seit 2025 höhere Abgabesätze, die zum 31. März 2026 zu zahlen sind. Je nach Erfüllungsquote liegt die monatliche Ausgleichsabgabe zwischen 155 und 815 Euro pro unbesetztem Pflichtplatz. Bei weniger als 20 Arbeitsplätzen fällt keine Ausgleichsabgabe an.

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Zuletzt aktualisiert: 05.01.2026

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