Digitale Meldeverfahren: Neues bei DTA-EEL und DEÜV

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Zum 1. Januar 2026 treten zahlreiche Änderungen in den digitalen Meldeverfahren in Kraft. Arbeitgeber müssen neue Vorgaben beim Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA-EEL) sowie im DEÜV-Verfahren beachten. Auch bei der elektronischen Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) gibt es Änderungen 2026 und der Datenaustausch mit privaten Krankenversicherungen (PKV) wird eingeführt.
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EEL-Verfahren: automatische Mitteilung über Ende des Krankengeldbezugs

Ab 2026 teilt die Krankenkasse dem Arbeitgeber das Ende der Krankengeldzahlung proaktiv über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (DTA-EEL) mit. Arbeitgeber müssen keine Abfragen mehr stellen. Der Abruf der eAU ist daher nur für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung sinnvoll. Sobald sich die Krankengeldzahlung anschließt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die AU weiter andauert, bis die Krankenkasse das Ende des Krankengeldbezugs mitteilt.

eAU-Praxistipps:

  • Ein Abruf ist frühestens am Tag nach der ärztlichen Feststellung möglich.
  • Folgebescheinigungen können erst ab dem Folgetag der bisherigen Arbeitsunfähigkeit abgerufen werden.
  • Der Abruf kann parallel von mehreren Beteiligten, also etwa vom Arbeitgeber und vom Steuerbüro, erfolgen.

Praxishinweise zu eAU-Anfragen

Die Krankenkassen prüfen im eAU-Verfahren systematisch

  • ob die Person versichert ist,
  • ob der Abwesenheitsbeginn mit dem Beginn der AU bei der Krankenkasse übereinstimmt,
  • ob die Abwesenheit in eine laufende AU oder einen stationären Aufenthalt fällt,
  • oder ob die Abwesenheit maximal fünf Kalendertage vor dem AU-Beginn liegt.

Rückmeldungen, dass keine eAU vorliegt, werden dadurch reduziert, Arbeitgeber erhalten schneller Klarheit.

Tipps zur Fehlervermeidung im eAU-Verfahren

  • Versicherungsnummer: Eine der häufigsten Fehlerquellen ist die fehlende oder falsche Angabe der Versicherungsnummer. Sie sollte stets korrekt im SV-Meldeportal hinterlegt sein.
  • Datumsangaben: Auch der Beginn der Abwesenheit ist präzise zu erfassen; bei Folge-AUs ist der erste Tag nach Ende der bisherigen Meldung anzugeben; unabhängig vom Ausstellungstag der Folgebescheinigung.
  • Vorerkrankungen: Arbeitgeber sollten erst alle eAUs einer oder eines Beschäftigten abfragen, bevor sie Vorerkrankungsanfragen stellen.

Klarstellungen zu Krankenhaus, Reha und Vorsorge

Seit März 2025 werden vollstationäre Krankenhausbehandlungen, stationsäquivalente Behandlungen und Zeiten der Übergangspflege über das eAU-Verfahren mit Meldegrund „5“ gemeldet. Für ganztags ambulante Aufenthalte in einer Vorsorge- oder Rehaeinrichtung müssen Arbeitgeber weiterhin Nachweise (Aufenthaltsbescheinigungen) direkt bei den Beschäftigten einholen. Über eine mögliche Integration in das eAU-Verfahren beraten die Spitzenverbände im November 2025.

Stand

Erstellt am: 11.11.2025

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