Betriebliche Altersversorgung: das ändert sich 2026

Das geplante Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz bringt umfassende Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung. Ziel ist es, die Betriebsrente vor allem für Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen sowie für Geringverdienende attraktiver zu gestalten.

Kleinst-Betriebsrenten können in Rentenversicherung eingezahlt werden

Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz werden die Rahmenbedingungen weiterentwickelt, um die betriebliche Altersversorgung (bAV) noch weiter zu verbreiten. Das Gesetz ist noch im Stadium eines Referentenentwurfs. Rund 18,1 Millionen Beschäftigte haben derzeit eine aktive Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung, die Quote ist jedoch leicht rückläufig. Künftig soll die betriebliche Altersvorsorge insbesondere in kleinen Betrieben und für Geringverdienende gestärkt werden.

Abfindungsverbot: geltendes Recht

Abfindungen sind bei Betriebsrenten grundsätzlich nur bei Kleinstanwartschaften möglich. Die Grenzen liegen dabei 2025 bei 37,45 Euro monatlicher Betriebsrente (voraussichtlicher Wert 2026: 39,55 Euro), beziehungsweise bei Kapitalleistungen bei aktuell 4.494 Euro (voraussichtlicher Wert 2026: 4.746 Euro). Dabei ist die Abfindung durch den Arbeitgeber sowohl nach Ausscheiden als auch in der Rentenbezugsphase möglich. Die Abfindungszahlung ist steuerfrei. In der Kranken- und Pflegeversicherung ist eine Beitragspflicht als Versorgungsbezug möglich.

Künftig wird es eine neue Abfindungsform geben: Die Kleinstanwartschaft kann auch in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. Der Entwurf des neuen Betriebsrentengesetzes sieht für diesen Fall eine Verdopplung der bisherigen Grenzen vor:

  • Laufende Leistungen: bis zu 79,10 Euro monatlich
  • Kapitalleistungen: bis zu 9.492 Euro

Diese Form der Abfindung ist nur mit Zustimmung der Abzufindenden und nur vor Beginn der Rente zulässig. Weiterhin gilt: Die Abfindungszahlung ist steuerfrei. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht gegebenenfalls eine Beitragspflicht als Versorgungsbezug.

Beispiel zur Abfindung und Einzahlung in die Rentenversicherung

Ein Arbeitgeber möchte eine unverfallbare Anwartschaft der betrieblichen Altersversorgung nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers zum 31.3.2026 als Kapitalleistung abfinden. Der Wert der Kapitalleistung beträgt im

  • Fall a) 4.700 €
  • Fall b) 9.000 €

Lösung:

  • a) Da der Wert der Kapitalleistung den Betrag von 4.746 € (= 12/10 der voraussichtlichen Bezugsgröße von 2026) nicht übersteigt, kann der Arbeitgeber die Bagatellanwartschaft auch ohne Zustimmung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers abfinden.
  • b) Die Kapitalleistung von 9.000 € kann aufgrund der geplanten neuen Abfindungsform mit Zustimmung des ausgeschiedenen Arbeitnehmers in dessen Rentenversicherung eingezahlt werden, da der in diesem Fall zur Verfügung stehende neue Grenzbetrag von 9.492 € (= 24/10 der voraussichtlichen Bezugsgröße von 2026) nicht überschritten wird. Eine anderweitige Abfindung ist nicht möglich.

Vereinfachung für Sozialpartnermodelle

Sozialpartnermodelle in der bAV wurden 2018 eingeführt. Dabei vereinbaren Arbeitgeber und Gewerkschaften in Tarifverträgen eine Betriebsrente mit reiner Beitragszusage. Diese Modelle zur betrieblichen Altersvorsorge gibt es zum Beispiel in der Chemiebranche, der Energie- und Wasserwirtschaft und im Verkehrssektor. Ab 2026 soll es für nicht tarifgebundene Unternehmen einfacher werden, sich an bereits bestehenden Modellen zu beteiligen. Das ermöglicht es für Arbeitgeber ohne Haftungsrisiko Betriebsrenten anzubieten.

Das Opting-Out-System wird erleichtert. Die automatische Entgeltumwandlung zur bAV soll auf Betriebsebene einfach durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingeführt werden können. Voraussetzung ist die Zahlung eines Arbeitgeberzuschusses von pauschal 20 Prozent.
Wichtig:

  • Beschäftigte müssen mindestens drei Monate vor Beginn in Schriftform informiert werden.
  • Sie haben ein Widerspruchsrecht von mindestens einem Monat (Opting-out).

Arbeitgeber-Förderbetrag für Geringverdienende steigt

Zum 1. Januar 2027 soll der steuerliche bAV-Förderbetrag deutlich erhöht werden. Der Förderbeitrag zur bAV ist eine steuerfreie freiwillige Leistung des Arbeitgebers für geringverdienende Beschäftigte, die er zusätzlich zum Lohn oder Gehalt zahlt. Geringverdienende sind hier aktuell Beschäftigte, die in ihrem ersten Dienstverhältnis maximal monatlich 2.575 Euro verdienen. Diese Grenze soll künftig dynamisch bei monatlich drei Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (BBG-RV) liegen.

Die geplanten neuen Grenzen für die bAV-Förderung für Geringverdienende ab 2027:

  • Maximaler Arbeitgeberbeitrag: 1.200 Euro jährlich (statt bisher 960 Euro)
  • Steuerliche Förderung: 360  Euro pro Jahr (statt bisher 288 Euro). Die Förderung erfolgt über eine Verrechnung auf die Lohnsteuerzahllast des Arbeitgebers.
  • Sozialversicherungsfreiheit besteht bis zu 4 rozent der BBG-RV (2025: 3.864 Euro, voraussichtlicher Wert 2026: 4.056 Euro)

Beispiel zur Förderung einer Geringverdienenden

Ein Arbeitgeber zahlt im Jahr 2025 für eine Arbeitnehmerin zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Beiträge in einen Direktversicherungsvertrag von jährlich 900 €. Das monatliche Entgelt beträgt 2.500 €, zusätzlich zahlt der Arbeitgeber im November eine Sonderzahlung von 1.500 €.

Erhält der Arbeitgeber eine steuerliche Förderung für die von ihm geleisteten Beiträge?

Lösung:

Die Arbeitnehmerin gehört zum begünstigten Personenkreis. Sie überschreitet mit ihrem monatlichen Arbeitsentgelt von 2.500 € die Einkommensgrenze von 2.575 € nicht. Die jährliche Sonderzahlung bleibt unberücksichtigt.

Die steuerliche Förderung für die vom Arbeitgeber geleisteten Direktversicherungsbeiträge beträgt 270 € (30% von 900 €) und erfolgt über eine Verrechnung auf die Lohnsteuerzahllast des Arbeitgebers.

Vorzeitiger Bezug einer Betriebsrente bei Teilrente

Ab 1. Januar 2027 können Betriebsrenten auch vorzeitig in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Person gleichzeitig eine gesetzliche Teilrente bezieht. Allerdings wird es auch bei Betriebsrenten Abschläge geben, wenn sie vor dem regulären Eintrittsalter in Anspruch genommen werden.

Stand

Erstellt am: 11.11.2025

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