Praktikanten in der Sozialversicherung

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika ist entscheidend, ob es sich um ein freiwilliges oder um ein verpflichtendes Praktikum handelt und wann es stattfindet. Maßgebend ist auch, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Pflichtpraktika

In vielen Ausbildungswegen – vor allem an Fachhochschulen – sind Praktika vor, während und nach dem Studium Pflicht. Folgende Pflichtpraktika sind zu unterscheiden:

Zwischenpraktikum

  • Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum ist der Praktikant oder die Praktikantin als Studierender oder Studierende immatrikuliert. Es besteht daher Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Dauer, Arbeitszeit und Arbeitsentgelt sind für die Beurteilung unerheblich.
  • Bei einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum handelt es sich nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Das Praktikum ist lediglich eine Verlagerung der Ausbildung von der Hochschule in den Betrieb. 
  • Dies gilt auch für Studierende einer ausländischen Hochschule, die in Deutschland ein solches Praktikum absolvieren.
  • Sofern eine kostenfreie Familienversicherung besteht, ist die Höhe des Arbeitsentgelts beim zulässigen Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Bei Übersteigen der Einkommensgrenze ist die Familienversicherung gegebenenfalls ausgeschlossen und zu beenden.

 Vor- oder Nachpraktikum

  • Ein vorgeschriebenes Vorpraktikum oder Nachpraktikum wird außerhalb der Studienzeit absolviert. Der Praktikant oder die Praktikantin ist in dieser Zeit also nicht immatrikuliert. Erhalten Mitarbeitende im Praktikum in dieser Zeit Arbeitsentgelt, werden sie grundsätzlich versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Regeln der Geringfügigkeit greifen hier nicht. 
  • Sind Personen im Praktikum während des vorgeschriebenen Vorpraktikums oder Nachpraktikums aus Gründen, die in der Organisation des Studiums liegen, dennoch immatrikuliert, ist dieses Praktikum wie ein Zwischenpraktikum zu behandeln.
  • Erhalten Personen im vorgeschriebenen Vorpraktikum oder Nachpraktikum kein Arbeitsentgelt, sind sie dennoch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung kommt auch in diesen Fällen nicht in Betracht, denn es handelt sich um eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
  • Die Beitragsberechnung (Beitragsgruppe „0110“, Personengruppe „105“) erfolgt aus einem fiktiven Arbeitsentgelt. Dazu wird 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (das entspricht dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Jahr), also 35,35 Euro in den alten beziehungsweise 34,65 Euro in den neuen Bundesländern (2024), als Arbeitsentgelt zugrunde gelegt.
  • Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung tritt ein, wenn nicht eine anderweitige Vorrangversicherung besteht (zum Beispiel eine Familienversicherung). Dann trägt der Praktikant oder die Praktikantin selbst die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.

Nicht vorgeschriebene Praktika

Besteht für Personen im Praktikum im Rahmen ihrer Ausbildung keine Verpflichtung zum Nachweis des Praktikums, machen sie es also freiwillig, handelt es sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum.

Vor- oder Nachpraktikum

  • Wird ein solches entgeltliches Praktikum außerhalb der Immatrikulation absolviert, zählt es nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen der betrieblichen Berufsbildung und es besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung.
  • Wird für das Praktikum ein Entgelt gezahlt, das regelmäßig bis 538 Euro im Monat nicht überschreitet, kommt eine Beschäftigung als Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) in Betracht.

Zwischenpraktikum

  • Bei einem nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum besteht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung Versicherungsfreiheit, wenn Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (Werkstudentenprivileg, 20-Stunden-Grenze in der Woche). Entgeltgrenzen gelten nicht.
  • Sofern allerdings eine beitragsfreie Familienversicherung besteht, ist die Höhe des Arbeitsentgelts beim zulässigen Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Bei Übersteigen der Einkommensgrenze ist die Familienversicherung gegebenenfalls ausgeschlossen und zu beenden.  
  • Bei einem Arbeitsentgelt bis zu 538 Euro im Monat ist ein Minijob (hier: geringfügig entlohnte Beschäftigung) möglich. In der Rentenversicherung fallen bei einem Zwischenpraktikanten keine pauschalen Beiträge an, wenn eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt.

Übersicht: Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika – Beitrags- und Personengruppen

StundenArbeitsentgeltBeitragsgruppen
  KVRVALVPVPG
-≤ 538 €6/01/000109
> 20> 538 €1111101
≤ 20> 538 €0100106


KV = Krankenversicherung 
RV = Rentenversicherung 
ALV = Arbeitslosenversicherung 
PV = Pflegeversicherung
PG = Personengruppe

Unfallversicherung von Mitarbeitenden im Praktikum

Abweichend von den beschriebenen Beurteilungskriterien der anderen Sozialversicherungsträger legt die Unfallversicherung bei der Beurteilung von Praktika einen anderen Maßstab an. Dabei ist unerheblich, ob sie in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Es besteht Versicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen.

Nicht versicherungspflichtige Personen im Praktikum, die ausschließlich im Sinn der Unfallversicherung als Beschäftigte gelten (beispielsweise Studierende in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum), melden Arbeitgeber bei der Einzugsstelle zur Sozialversicherung – und zwar mit dem Personengruppenschlüssel „190“ und der Beitragsgruppe „0000“.

Meldungen für Praktika

Grundsätzlich erstellen Arbeitgeber auch für Praktikantinnen und Praktikanten die für Arbeitnehmer üblichen Meldungen. Eine besondere Meldepflicht ist für diesen Personenkreis nicht vorgesehen.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024

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