Category Image
Gesetze

VwZG – Verwaltungszustellungsgesetz

Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
Sonstige
Navigation
Navigation

VwZG – Verwaltungszustellungsgesetz



§ 2 VwZG, Allgemeines

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2)1 Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen (Post), einen nach § 17 De-Mail-G akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. 2 Daneben gelten die in den §§ 9 und § 10 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3)1 Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2 § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.