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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz



§ 65 SGB X, Zustellung

(1)1 Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind, gelten die §§ 2 bis 10 § 10. 2 § 5 Absatz 4 VwZG und § 178 Absatz 1 Nummer 2 ZPO sind auf die nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bis 9 und Satz 3 SGG als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. 3 Diese Vorschriften gelten auch, soweit Zustellungen durch die nach Landesrecht zur Durchführung des SGB XIV zuständigen Stellen vorgeschrieben sind.

Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 12. 8. 2005 (BGBl. I S. 2354), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3. Satz 2 geändert durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500). Satz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

(2) Für die übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren.

Zu § 65 siehe § 65 SGB X.


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