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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 71 ZDG, Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen

(1) Nicht begünstigende Verwaltungsakte aufgrund dieses Gesetzes sind schriftlich zu erlassen.

(2)1 Verwaltungsakte nach Absatz 1 sind zuzustellen. 2 Im Übrigen wird zugestellt, soweit das durch dieses Gesetz oder durch Anordnung einer für den Zivildienst zuständigen Stelle bestimmt wird.

(3)1 Für die Zustellung gelten die §§ 2 bis 15 VwZG, § 7 Absatz 1 jedoch mit der Maßgabe, dass an Minderjährige selbst zuzustellen ist. 2 Das Bundesamt veranlasst die Zustellung im Ausland; es bewirkt die öffentliche Zustellung.


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