Meldung der Elternzeit

Seite 2/7: Meldung der Elternzeit
Arbeitgeber übermitteln jetzt den Beginn und das Ende einer Elternzeit ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch an die Krankenkasse. Das gilt für alle Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen.
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Krankenkassen über Elternzeiten informieren

Im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Daten an die Elterngeldstellen für die Zahlung des Elterngelds ist es notwendig, dass die Krankenkassen frühzeitig den Beginn und das Ende einer Elternzeit erfahren. Aus diesem Grund melden Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2024 den Beginn und das Ende der Elternzeit von Beschäftigten den Sozialversicherungsträgern im elektronischen Meldeverfahren.

Betroffen von der Neuregelung sind nur Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Der Beginn der Elternzeit ist nach Ende der Schutzfrist zu melden.

Mithilfe dieser Meldungen können die Krankenkassen rechtzeitig die weitere Mitgliedschaft ihrer Versicherten in Elternzeit prüfen und feststellen. Die Meldung über den Beginn der Elternzeit ist eine in die Zukunft gerichtete Aussage, die bis zur Abgabe der Meldung über das Ende der Elternzeit gilt. Die Ende-Meldung enthält den Beginn (aus der Beginn-Meldung) und ein Ende-Datum. Das gilt auch für Elternzeiten, die über den 31. Dezember eines Jahres hinaus bestehen.

Meldepflicht nur für gesetzlich Versicherte

Die Meldepflicht besteht für alle gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten, bei denen die Tätigkeit für mindestens einen Kalendermonat durch die Elternzeit unterbrochen ist. Die Meldepflicht besteht aber auch für freiwillig krankenversicherte Beschäftigte zur Prüfung und Feststellung der beitragspflichtigen Einnahme. Bei diesem Personenkreis meldet der Arbeitgeber daher auch Zeiten einer Elternzeit von weniger als einem Kalendermonat.

Generell ausgenommen von der Meldepflicht sind privat krankenversicherte und geringfügig Beschäftigte.

Inhalte der Meldung

Die neuen Abgabegründe für die Meldungen bei Elternzeit sind „17“ (Beginn-Meldung) und „37“ (Ende-Meldung). Das Ordnungskriterium ist dabei die Versicherungsnummer (VSNR) des oder der Beschäftigten.

Weitere Inhalte der Meldung sind die Daten zum Namen und zur Anschrift des oder der Beschäftigten (mit den Datenbausteinen Name und Anschrift) sowie das Aktenzeichen Verursacher aus der der Elternzeit zugrundeliegenden Beschäftigungsmeldung.

Hinweis: Sofern bei Abgabe der Meldung noch keine VSNR vergeben wurde, gibt der Arbeitgeber in der Elternzeit-Meldung zusätzlich die Daten zur Geburt (Datenbaustein Geburtsdaten) an.

Weitere Anlässe für die Meldung

Weitere Kinder:

  • Wenn innerhalb einer Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, besteht keine zusätzliche Meldepflicht durch den Arbeitgeber.
  • Sind mehrere Kinder vorhanden, ist bei Beginn des Mutterschutzes des neuen Kindes die Elternzeit mit dem Tag vorher zu beenden. Mehrere aufeinander folgende Elternzeiten sind aber nicht separat zu melden.

Aufnahme einer Beschäftigung:

  • Wird eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber aufgenommen, ist die Elternzeit zu beenden.
  • Bei Aufnahme einer temporären geringfügigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber während der Elternzeit entstehen keine zusätzlichen Meldepflichten hinsichtlich der Elternzeit.
  • Wird während der Elternzeit eine temporäre mehr als geringfügige Beschäftigung aufgenommen, endet der Erfüllungszweck der Meldepflicht. Deshalb hat der Arbeitgeber eine Ende-Meldung abzugeben.

Ende der Beschäftigung:

Endet das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit, ist zusätzlich zur Abmeldung (Meldegrund 30) eine Ende-Meldung mit dem Datum des Beschäftigungsendes abzugeben.

Neue Krankenkasse:

Bei einem Krankenkassenwechsel gibt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Wechsels gegenüber der neuen Krankenkasse eine Beginn-Meldung ab. Die Abgabe einer Ende-Meldung an die bisherige Krankenkasse ist allerdings nicht erforderlich. 
 

Stand

Zuletzt aktualisiert: 08.01.2024

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