Familienstartzeitgesetz

Nach der Geburt eines Kindes muss der zweite Elternteil zurzeit Urlaub nehmen, um Mutter und Kind zu unterstützen. Das soll sich künftig ändern. Der angekündigte Gesetzentwurf zum Familienstartzeitgesetz liegt momentan noch nicht vor.

Familienstartzeitgesetz bisher nur angekündigt

Die Einführung einer zehntägigen bezahlten Freistellung für Väter oder gleichgestellte Elternteile hat Lisa Paus, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im April 2023 für 2024 angekündigt. 

Deutschland setzt damit EU-Recht um. Die im Juni 2019 in Kraft getretene „EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige“ legt europaweit verbindliche arbeitsrechtliche Standards fest, die bis zum 2. August 2022 in nationales Recht umgesetzt werden mussten. Mit den vorhandenen Regelungen zur Elternzeit ist Deutschland jedoch nicht verpflichtet, den sogenannten „Vaterschaftsurlaub“ umzusetzen, so das Familienministerium. Das Vorhaben bleibt aber weiterhin auf der Agenda der Bundesregierung.

Am 12. September 2023 hat das Familienministerium den Väterreport veröffentlicht und damit das neue Rollenverständnis des Vaterbilds aufgezeigt. Die Ministerin wies dabei darauf hin, dass „es immer noch eine Lücke gibt zwischen Wunsch und Wirklichkeit bei der Aufgabenteilung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf“. Mit der sogenannten „Familienstartzeit“ sollen Eltern unterstützt werden, sich in der „frühen Familienphase partnerschaftlich einzuspielen“.

Eckpunkte des Gesetzvorhabens

Nach einem Referentenentwurf (Gesetz zur Einführung eines Freistellungsanspruchs für den Partner oder die Partnerin nach der Entbindung und zur Änderung anderer Gesetze im Bereich der familienbezogenen Leistungen (Familienstartzeit-Gesetz)) des Familienministeriums vom März 2023 sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden, um Eltern frühzeitig eine partnerschaftliche Aufgabenteilung bei der Kindesbetreuung zu ermöglichen. Danach soll es ab Januar 2024 für Partner oder Partnerinnen nach der Geburt eines Kindes möglich sein, zehn Arbeitstage lang bezahlte Freistellung zu nehmen, ohne dabei Urlaub oder Elternzeit in Anspruch nehmen zu müssen.

Der Gesetzentwurf ist noch in der Ressortabstimmung. Der Entwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

  • Einführung eines Freistellungsanspruchs des zweiten Elternteils in den ersten zehn Arbeitstagen nach einer Geburt (§ 25a MuSchG).
  • Anspruchsberechtigt kann der andere Elternteil oder eine von der Frau benannte Person sein, wenn der andere Elternteil nicht mit der Mutter in einem Haushalt lebt.
  • Die Zeit der Partnerfreistellung wird wie die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet (§ 15 BEEG).
  • Für die Zeit der Freistellung erhält der Partner oder die Partnerin vom Arbeitgeber Partnerschaftslohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Kalendermonate (Orientierung an den Mutterschaftsleistungen).
  • Der Partnerschaftslohn wird auf das Elterngeld angerechnet, wenn ein Anspruch auf Elterngeld besteht (§ 3 BEEG).
Für Sie persönlich
Zeit für einen Wechsel

Mehr Leistungen, mehr Produkte, mehr Service: Entdecken Sie die attraktiven Angebote für Versicherte und starten Sie mit einer Mitgliedschaft bei der AOK ins neue Jahr.

Auswirkungen auf die Umlage 2

Die Kosten der Freistellung sollen aus dem arbeitgeberfinanzierten U2-Umlageverfahren gedeckt werden. Genaueres ist dazu zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 22.04.2024

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema
E-Paper
Trends & Tipps 2024 - Das Magazin

Alle Informationen und Links zu den Änderungen in der Sozialversicherung zum Jahreswechsel 2023/2024 finden Sie im Begleitmagazin zu den Trends & Tipps-Online-Seminaren zusammengefasst.

Aktuelles
  • Frau unterhält sich lächelnd mit Mann
    24.04.2024 | Online-Seminar
    Wann gilt bei Entsendungen weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht? Das Online-Seminar liefert Antworten.
  • Drei Personen unterschiedlichen Alters
    20.03.2024 | Online-Seminar
    Praktika sind bei Unternehmen und Nachwuchskräften beliebt. Was dabei im Sozialversicherungs- und Melderecht gilt.
  • Ein Mann balanciert über eine Slackline im Büro. Eine Frau unterstützt ihn dabei.
    18.04.2024 | Newsletter Ausgabe 4/2024
    Körperliche Aktivität hält gesund und erhöht die Leistungsfähigkeit. So kommen Teams gemeinsam in Schwung.
Expertenforum der AOK Baden-Württemberg

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung - im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

gesundes unternehmen – der Arbeitgeber-Newsletter der

AOK Baden-Württemberg
Gehaltenes Smartphone mit sichtbaren AOK-Newsletterinhalten.

Verpassen Sie keine News zum Thema

Sie sind Arbeitgeber und möchten über das Thema auf dem Laufenden bleiben? Dann registrieren Sie sich jetzt für den AOK-Newsletter. 

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Wählen Sie den passenden Ansprechpartner für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.