Familienstartzeitgesetz bisher nur angekündigt
Die Einführung einer zehntägigen bezahlten Freistellung für Väter oder gleichgestellte Elternteile hat Lisa Paus, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im April 2023 für 2024 angekündigt.
Deutschland setzt damit EU-Recht um. Die im Juni 2019 in Kraft getretene „EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige“ legt europaweit verbindliche arbeitsrechtliche Standards fest, die bis zum 2. August 2022 in nationales Recht umgesetzt werden mussten. Mit den vorhandenen Regelungen zur Elternzeit ist Deutschland jedoch nicht verpflichtet, den sogenannten „Vaterschaftsurlaub“ umzusetzen, so das Familienministerium. Das Vorhaben bleibt aber weiterhin auf der Agenda der Bundesregierung.
Am 12. September 2023 hat das Familienministerium den Väterreport veröffentlicht und damit das neue Rollenverständnis des Vaterbilds aufgezeigt. Die Ministerin wies dabei darauf hin, dass „es immer noch eine Lücke gibt zwischen Wunsch und Wirklichkeit bei der Aufgabenteilung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf“. Mit der sogenannten „Familienstartzeit“ sollen Eltern unterstützt werden, sich in der „frühen Familienphase partnerschaftlich einzuspielen“.
Eckpunkte des Gesetzvorhabens
Nach einem Referentenentwurf (Gesetz zur Einführung eines Freistellungsanspruchs für den Partner oder die Partnerin nach der Entbindung und zur Änderung anderer Gesetze im Bereich der familienbezogenen Leistungen (Familienstartzeit-Gesetz)) des Familienministeriums vom März 2023 sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden, um Eltern frühzeitig eine partnerschaftliche Aufgabenteilung bei der Kindesbetreuung zu ermöglichen. Danach soll es ab Januar 2024 für Partner oder Partnerinnen nach der Geburt eines Kindes möglich sein, zehn Arbeitstage lang bezahlte Freistellung zu nehmen, ohne dabei Urlaub oder Elternzeit in Anspruch nehmen zu müssen.
Der Gesetzentwurf ist noch in der Ressortabstimmung. Der Entwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
- Einführung eines Freistellungsanspruchs des zweiten Elternteils in den ersten zehn Arbeitstagen nach einer Geburt (§ 25a MuSchG).
- Anspruchsberechtigt kann der andere Elternteil oder eine von der Frau benannte Person sein, wenn der andere Elternteil nicht mit der Mutter in einem Haushalt lebt.
- Die Zeit der Partnerfreistellung wird wie die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Anspruch auf Elternzeit angerechnet (§ 15 BEEG).
- Für die Zeit der Freistellung erhält der Partner oder die Partnerin vom Arbeitgeber Partnerschaftslohn in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten drei Kalendermonate (Orientierung an den Mutterschaftsleistungen).
- Der Partnerschaftslohn wird auf das Elterngeld angerechnet, wenn ein Anspruch auf Elterngeld besteht (§ 3 BEEG).