Homeoffice, Telearbeit, Heimarbeit, remote Arbeiten: Definitionen
Wer zuhause arbeitet, ist im „Homeoffice“. Ein Begriff, der sogar schon im Duden steht, allerdings keine gesetzliche Definition hat. Was gemeint ist, ist bekannt: Beschäftigte arbeiten zeitweise oder ganz von zuhause aus.
Manche zählen Homeoffice zur Telearbeit, doch die ist konkret definiert:
Telearbeit Vorgaben in der Arbeitsstättenverordnung
Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte, wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat.
(Arbeitsstättenverordnung § 2, Absatz 7)
Klar geregelt ist die Heimarbeit:
Regelungen zur Heimarbeit
Im Heimarbeitsgesetz ist definiert:
Personen, die in der Regel allein oder mit ihren Familienangehörigen in eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrag eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne dass ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen oder dass der Auftraggeber ein Gewerbetreibender oder Zwischenmeister ist.
Ebenfalls verwendet wird gelegentlich der Begriff Fernarbeit.
Fern ist dabei die Betriebsstätte, der Begriff wird synonym zu mobilem Arbeiten aber auch zur Telearbeit genutzt und ist nicht klar durch gesetzliche Vorgaben geregelt.
Eine Art Sammelbegriff, für den es auch keine gesetzlichen Rahmenbedingungen gibt, ist der Remote Job.
Er wird im deutschen Sprachgebrauch generell für die Arbeit außerhalb der Betriebsstätte genutzt und häufig im Zusammenhang mit Stellenangeboten verwendet.
Mobiles Arbeiten hingegen ist flexibler gestaltet.
Es wird nicht von der Arbeitsstättenverordnung geregelt und meint das flexible Arbeiten außerhalb der Betriebs- oder Arbeitsstätte unter Nutzung (mobiler) Informations- und Kommunikationstechnologie – in der Regel sind damit Notebook und Smartphone gemeint. Der Arbeitsort ist also bei mobiler Arbeit nicht zwingend das Homeoffice in der Wohnung des Beschäftigten, sondern kann auch im Zug, bei Kunden oder in einem Coworking-Space sein.
Da mobile Arbeit flexibel ist, was den Arbeitsort angeht, ist kein fest eingerichteter Arbeitsplatz erforderlich und die Arbeitsstättenverordnung findet keine Anwendung.
Homeoffice-Nutzung in Deutschland
Die Homeoffice-Nutzung hat sich nach der Pandemie auf einem stabilen Niveau eingependelt: Knapp ein Viertel (24 Prozent) aller Erwerbstätigen war im Jahr 2024 zumindest gelegentlich im Homeoffice. Damit lag der Anteil auf einem ähnlichen Niveau wie in den Jahren 2023 (23 Prozent) und 2022 (24 Prozent).
Wie stark sich das Arbeiten von zuhause inzwischen etabliert hat, zeigt der Vergleich mit dem Vor-Corona-Niveau: 2019 hatten lediglich 13 Prozent der Erwerbstätigen im Homeoffice gearbeitet. Das bedeutet: Hybride Arbeitsmodelle mit einer Kombination aus Präsenz- und Homeoffice-Tagen dominieren aktuell.
Branchenunterschiede: Mit 20,5 Prozent liegt der Homeoffice-Anteil in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) deutlich niedriger als in großen Unternehmen mit 32,1 Prozent. Am häufigsten arbeiten Dienstleistende von zu Hause (34,1 Prozent). In der Industrie sind es nur 16 Prozent, im Handel 12,2 Prozent. Schlusslicht bildet die Baubranche mit 5,4 Prozent.

Rechtlicher und organisatorischer Rahmen
- Derzeit gibt es in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch, im Homeoffice arbeiten zu dürfen. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber darüber. Ausnahme: Aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann sich ein Anspruch ergeben.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
- Eine Ablehnung ist formlos möglich und bedarf keiner Begründung
- Unterschiedliche Regelungen für verschiedene Beschäftigte sind zulässig
- Für alle Formen der Tätigkeit außerhalb der Arbeitsstätte gelten das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Arbeitszeitgesetz (ArbZG) uneingeschränkt weiter. Das heißt: Beim Arbeitsschutz und bei der Erfassung von Arbeitszeiten darf es keine Unterschiede zu in der Arbeitsstätte Tätigen geben.
Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge
Auch wenn die Tätigkeit im Homeoffice nicht zwingend schriftlich geregelt werden muss, ist eine klare Vereinbarung sinnvoll. Für einige Fragen schaffen eine Betriebsvereinbarung zum Homeoffice und entsprechende Regelungen in den Arbeitsverträgen Klarheit, beispielsweise
- Umfang und Dauer der Homeoffice-Tätigkeit
- Verfügbarkeit im Sinne der Arbeitszeit und Erreichbarkeit darüber hinaus
- Bereitstellung von Arbeitsmitteln
- Kostenübernahmen (zum Beispiel für Büromaterial)
- Rückkehrrecht an den Arbeitsplatz im Betrieb
- Datenschutz und IT-Sicherheit
Datenschutz (DSGVO, BDSG): Vertraulicher Umgang mit Daten
Auch im Homeoffice muss der Arbeitgeber die Einhaltung des Datenschutzes zugunsten des Unternehmens und der Beschäftigten sicherstellen. Das betrifft:
- Sichere IT-Infrastruktur (VPN-Verbindungen, verschlüsselte Datenübertragung)
- Schulung der Mitarbeitenden zu Datensicherheit
- Regelungen zur Nutzung privater Geräte (falls erlaubt)
- Schutz vor unbefugtem Zugriff durch Dritte im häuslichen Umfeld
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gibt Tipps zum Datenschutz im Homeoffice und hat eine Checkliste für Arbeitgeber, worauf sie achten können. Wichtig ist das persönliche Gespräch mit dem Team und das Bewusstsein für sicherheitssensible Nutzung von Hard- und Software des Unternehmens.
Darauf sollten Arbeitgeber achten
Wenn Sie sich als Arbeitgeber entscheiden, Homeoffice in Ihrem Unternehmen anzubieten, sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:
Treffen Sie klare Vereinbarungen
Dokumentieren Sie die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Beschäftigten im Homeoffice im Arbeitsvertrag, durch eine Zusatzvereinbarung, eine Anpassung der existierenden oder eine neue Betriebsvereinbarung.
Identifizieren Sie geeignete Arbeitsplätze
Prüfen Sie, ob Sie Datenschutz und IT-Sicherheit gewährleisten können.
Gefährdungsbeurteilung durchführen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichte im Juni 2024 „Empfehlungen zur Gestaltung gesunder hybrider Bildschirmarbeit”. Nutzen Sie Checklisten, die Mitarbeitende selbst ausfüllen können, um die Arbeitsbedingungen zu dokumentieren.
Arbeitszeiten kontrollieren
Achten Sie darauf, dass auch im Homeoffice die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen eingehalten werden. Implementieren Sie ein Zeiterfassungssystem, das auch remote nutzbar ist.
Kommunikation und Führungskultur anpassen
Entwickeln Sie Strategien für die erfolgreiche hybride Zusammenarbeit zum Beispiel für Wissenstransfer, Teammeetings und soziale Aspekte.
Betriebsrat einbeziehen
Gibt es im Unternehmen einen Betriebs- oder Personalrat, stehen diesem bei der Ausgestaltung der Homeoffice-Regeln Beteiligungsrechte zu.
Homeoffice und Minijobs
Auch für Minijobs gilt: Remote Jobs sind möglich und gewinnen an Bedeutung. Arbeitgeber müssen auch hier die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten – vom Arbeitsvertrag Homeoffice bis zum Datenschutz und zur Arbeitszeiterfassung. Mehr zu allen Aspekten der Sozialversicherung bei Minijobs.
Homeoffice-Pauschale
Informieren Sie Ihre Beschäftigten über steuerliche Möglichkeiten: Seit 2024 können beschäftigte Personen pro Arbeitstag im Homeoffice 6 Euro von der Steuer absetzen. Das sind für bis zu maximal 210 Arbeitstage pro Jahr 1.260 Euro, die sich als Betriebsausgaben abziehen lassen. Voraussetzung ist, dass über die Hälfte der Arbeitszeit im Homeoffice verbracht wird. Ein separates Arbeitszimmer ist für den Erhalt der Pauschale aber nicht nötig.
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