Sozialversicherung: Kurz notiert im Juli
Lesen Sie im AOK-Arbeitgeber-Newsletter: Neue Online-Ausgabe des AOK-Arbeitgebermagazins * Das AOK-Ausbildungs-Plus: Impulse für Azubi-Bindung * Neue Pfändungsfreigrenzen * Mit Online-Selbstcheck Erwerbsstatus prüfen * Rentenerhöhung um 4,24 Prozent * Familienpflegezeit und Pflegezeit nutzen
Lesen Sie die neue Online-Ausgabe des AOK-Arbeitgebermagazins
Die neue Ausgabe des AOK-Arbeitgebermagazins gesundes unternehmen ist in zwei Varianten erschienen: für Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und für Arbeitgeber mit mindestens zehn Arbeitnehmerinnen und -nehmern. Bleiben Sie weiterhin gut informiert – mit dem Magazin, das optimal zu Ihnen passt.
Es erwarten Sie wieder spannende und nutzwertige Themen zur Betrieblichen Gesundheit und Sozialversicherung. Diesmal geht es unter anderem um das Thema „Ausbildung im Betrieb“.
Das AOK-Ausbildungs-Plus: Impulse für Azubi-Bindung
Jeder vierte Ausbildungsvertrag wird vorzeitig aufgelöst. Ein Abbruch kostet Unternehmen im Schnitt bis zu 12.000 Euro an Recruiting- und Einarbeitungskosten. Umso wichtiger ist es jetzt, mühsam gewonnene Talente schon vor dem kommenden Ausbildungsstart an den Betrieb zu binden und Ihre aktuellen Azubis weiter zu motivieren.
Die AOK Bayern unterstützt Sie dabei mit gezieltem Rückenwind für Ihren Nachwuchs und bietet Ihnen neue digitale Helfer zum Download. Sichern Sie sich Ihr kostenloses AOK-Ausbildungs-Plus.
Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitsentgelt
Jedes Jahr zum 1. Juli wird der Pfändungsfreibetrag angepasst. Er soll verschuldeten Beschäftigten trotz Pfändung ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Durch die aktuelle Anpassung liegt der Pfändungsfreibetrag nun bis zum 30. Juni 2027 bei 1.587,40 Euro monatlich.
Bei einer Lohn- oder Gehaltspfändung berechnen Arbeitgeber den pfändbaren Anteil des Einkommens. Der Pfändungsrechner der AOK hilft dabei, indem er folgende Fragen klärt:
- Wie hoch ist das unpfändbare Einkommen im Monat?
- Wie hoch ist der pfändbare Anteil des Nettoeinkommens?
- Wie erhöht sich der unpfändbare Anteil des Einkommens bei unterhaltsberechtigten Angehörigen?
Welche Lohnbestandteile nicht gepfändet werden dürfen, listet der Abschnitt „Unpfändbare Bezüge“ in der Zivilprozessordnung (ZPO) auf. Ebenfalls in der ZPO sind die Erklärungspflichten des Arbeitgebers gegenüber dem Gläubiger geregelt.
Mit Online-Selbstcheck Erwerbsstatus prüfen
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) hat auf ihrer Website einen „Selbstcheck Erwerbsstatus“ veröffentlicht. Mit dem Tool erhalten Unternehmen, die Freelancer einsetzen möchten, eine unverbindliche Einschätzung, ob eine Tätigkeit tendenziell als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzustufen ist. Das Ausfüllen des Online-Fragebogens dauert etwa 10 bis 15 Minuten.
Abgefragt werden etwa Angaben zur konkreten Tätigkeit, zur Eingliederung in den Betrieb sowie zum Unternehmerrisiko, wahlweise aus Sicht der auftraggebenden Unternehmen oder der auftragnehmenden Personen. Für die Tätigkeiten von Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern sowie Fremdgeschäftsführern in einer GmbH ist das Tool nicht nutzbar.
Die DRV Bund weist darauf hin, dass es sich um eine unverbindliche Einschätzung handelt, die eine erste Orientierung bietet. Der Selbstcheck ersetzt nicht das Statusfeststellungsverfahren.
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Rentenerhöhung um 4,24 Prozent
Die Renten in Deutschland sind zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent gestiegen.
Die Anpassung erfolgt jedes Jahr auf Basis der Entwicklung von Löhnen und Gehältern sowie den Rentenversicherungsbeiträgen.
Wenn Arbeitgeber Personen beschäftigen, die gleichzeitig eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente beziehen, kann sich die Rente sozialversicherungsrechtlich auf die ausgeübte Beschäftigung auswirken.
Über die relevanten Regelungen informieren die Themenseiten „Beschäftigung älterer Arbeitnehmer“ im Fachportal für Arbeitgeber. Im Video zum Seminar „Praxistipps für die Entgeltabrechnung“ erfahren Sie mehr über den als Aktivrente bezeichneten Steuervorteil.
Pflegezeit und Familienpflegezeit nutzen
Ein Viertel aller pflegenden Angehörigen kennt die Angebote der Pflegeversicherung zu Pflegezeit und Familienpflegezeit nicht, so der aktuelle WIdOmonitor „Zur Lage pflegender Angehöriger“. Diese Regelungen ermöglichen befristete Auszeiten vom Beruf, um sich um pflegebedürftige nahe Angehörige zu kümmern, die mindestens den Pflegegrad 1 haben.
Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten müssen eine Pflegezeit ermöglichen, die Familienpflegezeit ist bei mehr als 25 Beschäftigten vorgeschrieben. Kleineren Betrieben steht es frei, ihrer Belegschaft diese Möglichkeiten der Freistellung zu bieten. Wer Beschäftigte in besonderen Lebenslagen aktiv durch Angebote wie die Pflegezeit oder die Familienpflegezeit unterstützt, stärkt deren Loyalität und Bindung an das Unternehmen.
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Stand
Erstellt am: 16.07.2026
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