Pflegezeit und Familienpflegezeit
Voraussetzungen für Pflegezeit und Familienpflegezeit
Beschäftigt ein Unternehmen einen Arbeitnehmer, der einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen möchte, ist es verpflichtet, ihn dafür unbezahlt von der Arbeit freizustellen. Diese arbeitsrechtliche Regelung steht im Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Die Bedingung dafür ist nur, dass die Person, die gepflegt wird, ein naher Angehöriger ist und mindestens mit Pflegegrad 1 eingestuft wird. Das legt das Pflegezeitgesetz fest.
Als nahe Angehörige gelten:
- Eltern, Großeltern, Schwiegereltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Eigene Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Lebenspartners
- Schwieger- und Enkelkinder
- Geschwister
- Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
Unterschiede je nach Betriebsgröße
- Je nach Größe des Betriebs, in dem der Beschäftigte arbeitet, unterscheiden sich die Bedingungen der Freistellung für Pflegeaufgaben. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten kann der Arbeitnehmer Anspruch auf Pflegezeit geltend machen.
- Hat der Betrieb mehr als 25 Beschäftigte, gilt der weiter gesteckte Rahmen der Familienpflegezeit.
- Teilzeitkräfte und Auszubildende zählen bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl voll mit.
- Für kleine Betriebe mit bis zu 15 Arbeitnehmern ist das Angebot von Pflegezeit eine freiwillige Option.
Zeitraum der Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit
Für die Pflegezeit gelten folgende Regeln:
- Zeitraum bis zu sechs Monate
- vollständige oder teilweise Freistellung möglich
- Beschäftigter kündigt sie seinem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn an
Die Bedingungen für die Familienpflegezeit sind:
- Zeitraum bis zu 24 Monate
- nur teilweise Freistellung; ein Mindestumfang von 15 Stunden in der Woche wird weitergearbeitet
- Beschäftigter kündigt sie seinem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn an
Eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung ist nur im Rahmen der Pflegezeit möglich.
Ein Wechsel von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit ist möglich. Der Beschäftigte muss diesen Schritt spätestens drei Monate vor Beginn anzeigen. Die vorher beanspruchte Pflegezeit wird auf den neuen Anspruchszeitraum von 24 Monaten angerechnet.
Minderjährige Pflegebedürftige
Arbeitnehmer, die einen minderjährigen nahen Angehörigen pflegen, können auch dann vollständig für sechs beziehungsweise teilweise für 24 Monate zur Pflegezeit oder Familienpflegezeit von der Arbeit freigestellt werden, wenn sich der zu Pflegende nicht in häuslicher Umgebung, sondern in einer stationären Einrichtung (Krankenhaus) befindet.
Freistellung zur Sterbebegleitung
Eine Sonderregelung gilt für Beschäftigte, die einen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase begleiten. Ihr Arbeitgeber kann sie bis zu drei Monate vollständig von der Arbeit freistellen. Dafür ist es unerheblich, ob sich der Sterbende in häuslicher Umgebung oder in einer stationären Einrichtung befindet. Die Verpflichtung für eine Freistellung zur Sterbebegleitung besteht allerdings erst ab einer Betriebsgröße von mehr als 15 Beschäftigten.
Stand
Zuletzt aktualisiert: 01.01.2021
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