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  • 01
    zwei Minijobs

    Hallo,


    wir haben einen Regelaltersvollrentner. Dieser hat bei einer anderen Firma einen Minijob mit 603 €. Bei uns hat er nun einen weiteren Job angetreten mit 300 €. Die Frage ist nun, wie müssen wir ihn abrechnen? Kommt er in den Genuss ggf. einer Übergangsbereich oder müssen wir ihn "normal" mit der 3321 abrechnen und die dafür entsprechenden "vollen" Beiträge bezahlen?

  • 02
    RE: zwei Minijobs

    Hallo Buchstelle-MR,

    werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern parallel ausgeübt, sind alle Entgelte aus den einzelnen geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen.
     
    Wird – wie von Ihnen beschrieben - durch die Zusammenrechnung die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603,00 €) überschritten, so unterliegen beide Beschäftigungen der Sozialversicherungspflicht.
     
    Für beschäftigte Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, lautet in beiden Beschäftigungen der Beitragsgruppenschlüssel jeweils „3321“ (Personengruppenschlüssel „119“).
     
    Da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in Addition die obere Entgeltspanne von 2.000,00 € unterschreitet, finden in beiden Beschäftigungen die Regelungen des Übergangsbereichs Anwendung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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