Expertenforum - Zwei Minijobs während der Elternzeit

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Zwei Minijobs während der Elternzeit

    Hallo liebes Expertenteam,


    welche Regelungen gelten während der Elternzeit für die Ausübung von mehreren Minijobs?


    Danke und viele Grüße!

     

  • 02
    RE: Zwei Minijobs während der Elternzeit

    Hallo Frau Ostermeier,


    werden während der Elternzeit mehrere Minijobs ausgeübt, sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung grundsätzlich die allgemeinen Regelungen zur Versicherungspflicht /-freiheit anzuwenden.


    Bei der Stellungnahme zu Ihrer Frage haben wir uns aufgrund der Komplexität auf zwei Lösungsmöglichkeiten beschränkt. Eine Darlegung aller hier möglichen Fallkonstellationen würde den Rahmen dieses Forums sprengen.


    Werden zwei (oder mehrere) geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse während der Elternzeit ausgeübt, welche durch Addition der Entgelte oberhalb der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538,00 Euro) liegen, tritt Versicherungspflicht in allen Zweigen bei allen Arbeitgebern ein. In einem solchen Fall ist der Beitragsgruppenschlüssel „1111“ und der Personengruppenschlüssel „101“ zu verwenden.


    Wird dagegen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, sind die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse über die Minijob-Zentrale abzurechnen.


    Welche Auswirkungen dies ggf. auf die Elternzeit haben könnte, sollte die betroffene Person

    mit der für die Elternzeit zuständigen Stelle klären.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.