Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Zwei Minijobs ohne Hauptbeschäftigung

    Guten Tag,

    wir haben eine neue Mitarbeiterin, die zwei Minijobs ausübt. Bei der Zusammenrechnung überschreitet sie die Grenze von 603 Euro. Eine Hauptbeschäftigung liegt nicht vor. Damit sind ja beide Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig. Kann dann aber die Midijobregelung bei beiden Beschäftigungsverhältnissen angewendet werden?

    Viele Grüße

  • 02
    RE: Zwei Minijobs ohne Hauptbeschäftigung

    Guten Tag,


    werden zwei Beschäftigungen, deren jeweiliges Entgelt unterhalb der Minijobgrenze ausgeübt, sind diese Entgelte zu addieren. Ergibt die Summe der regelmäßigen Arbeitsentgelte einen Wert über der aktuellen Minijobgrenze werden beide Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig.


    Werden mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, sind für die Prüfung des Anwendungsbereichs des Übergangsbereichs nur die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen, die aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen erzielt werden. Entscheidend ist, dass die Summe der Arbeitsentgelte im Übergangsbereich von derzeit 603,01 bis 2.000 Euro/Monat liegen.


    Insofern stimmen wir Ihnen zu, dass beide versicherungspflichtigen Beschäftigungen als Midijob mit den besonderen beitragsrechtlichen Regelungen des Übergangsbereichs abgerechnet werden können.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Zwei Minijobs ohne Hauptbeschäftigung

    Guten Tag,

    ich habe noch eine Frage zur Berechnung der Beiträge. Wir haben einen Fall, wo eine Mitarbeiterin (hat keine Hauptbeschäftigung) bei einem Arbeitgeber einen Minijob hat mit einem Verdienst von 428,00 € monatlich. Nun soll sie ab 1.11.2026 bei zwei anderen Arbeitgebern auch Beschäftigungen aufnehmen, einmal von 232 € monatlich und beim anderen Arbeitgeber von 310 € monatlich. Diese sind dann zusammenzurechnen und es ergeben sich bei allen drei Beschäftigungen wohl versicherungspflichtige Beschäftigungen. Wie werden diese beitragsrechtlich abgerechnet? Doch wohl jede Beschäftigung für sich alleine als Midijob? Hierbei entstehen der Arbeitnehmerin wohl in keiner Beschäftigung nennenswerte Arbeitnehmerbeiträge. Oder ist bei der Berechnung der jeweiligen Beiträge eine Zusammenrechnung aller Löhne (in diesem Fall 970,00 €) zu hinterlegen mit der Folge, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier prozentual anteilige Beiträge zahlen müssen?

  • 04
    RE: Zwei Minijobs ohne Hauptbeschäftigung

    Guten Tag,


    hat ein Arbeitnehmer, ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen.

    Der Arbeitnehmer ist nach § 28o Abs. 1 SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

    Die Erklärungen der geringfügigen Beschäftigten über weitere Beschäftigungen gehören zu den aufzubewahrenden Unterlagen. Führt die Addition zur Versicherungspflicht, sind bei der Berechnung im Übergangsbereich Besonderheiten zu beachten.


    Das gemeinsame Rundschreiben zum Übergangsbereich führt dazu aus:

    Arbeitsentgelte aus mehreren – für sich betrachtet – geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind hingegen zu berücksichtigen, wenn diese wegen der vorgeschriebenen Zusammenrechnung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder als weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung(en) mit einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung für den Arbeitnehmer zur Versicherungspflicht aufgrund mehr als geringfügiger Beschäftigung führen.

    Werden mehrere (ggf. durch Zusammenrechnung) versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt (Ausnahmen vgl. Ziffer 4.3.6), deren regelmäßige Arbeitsentgelte jedoch in der Summe innerhalb des Übergangsbereichs liegen, sind die für die Berechnung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitragsanteile zugrunde zu legenden reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen für die einzelnen Beschäftigungen nicht durch die Anwendung der Berechnungsformeln auf die jeweiligen Arbeitsentgelte (vgl. Ziffer 4.2.2 und 4.3.2.1) zu ermitteln; in diesen Fällen wird die jeweilige beitragspflichtige Einnahme vielmehr auf der Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt und im Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt aufgeteilt.


    Bei Mehrfachbeschäftigten erfolgt die Berechnung deshalb nach einer besonderen Formel, damit eine Gleichbehandlung mit Beschäftigten nur eines Arbeitgebers sichergestellt ist. Die Formel finden Sie in Pkt. 4.3.4.1 des GR.

    Auch hier findet sich eine Beispielrechnung:

    Beispiel 15 (zu 4.3.4.1):

    Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt 350,00 €

    Beschäftigung B: mtl. Arbeitsentgelt 370,00 €

    Gesamtarbeitsentgelt: 720,00 €

    → Anwendungsfall Übergangsbereich

    Oktober bis Dezember 2022

    BE GSV-Beitrag (aus 720,00 €) 593,27 €

    BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil (aus 720,00 €) 296,30 €

    BE GSV-Beitrag Beschäftigung A (aus 350,00 €) 288,40 €

    BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil Beschäftigung A (aus 350,00 €) 144,03 €

    BE GSV-Beitrag Beschäftigung B (aus 370,00 €) 304,87 €

    BE Arbeitnehmer-Beitragsanteil Beschäftigung B (aus 370,00 €) 152,27 €


    Die Berechnungsformel ist in den Lohnprogrammen in der Regel hinterlegt. Als zusätzliche Information benötigen Sie deshalb die Summe der Entgelte aus allen Beschäftigungen (Gesamtentgelt).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.