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  • 01
    Zuzahlung privat vers. AN

    Guten Tag, ich habe einen ehemaligen Gesellschafter/Geschäftsführer, der früher SV frei war. Jetzt wurde festgestellt, dass er nur noch Mindergesellschafter/Geschäftsführer ist, also SV pflichtig. Er ist Regelaltersrentner. Ich habe ihn mit der 119 / 0320 geschlüsselt.

    Als SV freier Gesellschafter hatte er lt. Vertrag keinen Anspruch auf die Hälfte Zuschuss in der KV/PV aus seiner privaten Versicherung.

    Hat er jetzt als normaler AN mit einer privaten Versicherung Anspruch auf eine Zuzahlung? Wenn ja wie hoch, da er ja Rentner ist. Oder hat er auch keinen Anspruch auf Zuzahlung?

    Mit freundlichen Grüßen

    Ines

  • 02
    RE: Zuzahlung privat vers. AN

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich haben Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund der Regelung 55. Lebensjahr krankenversicherungsfrei sind und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, einen Anspruch auf Beitragszuschuss von Ihrem Arbeitgeber (§ 257 Abs. 2 SGB V).
     
    In Ihrem Sachverhalt ist der Beschäftigte mit der Beitragsgruppe 0320 angemeldet worden. Besteht hier die Krankenversicherungsfreiheit nach den oben genannten Grundsätzen, hat der Arbeitgeber einen entsprechenden Beitragszuschuss zu leisten.
     
    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (z.B. Altersvollrentner), ist der ermäßigte Beitragssatz zu berücksichtigen.
     
    Die Höhe des Beitragszuschusses errechnet sich nach dem oben genannten Verfahren aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes. Die Hälfte des PKV-Beitrages darf dabei nicht überschritten werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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