Eine Mitarbeiterin befindet sich in Elternzeit. Diese wird vorzeitig, wegen einer erneuten Mutterschutzfrist beendet. Die Mitarbeiterin ist in einem Beschäftigungsverhältnis. Sie ist nach Griechenland umgezogen, hat ihre deutsche Krankenversicherung gekündigt und hat nun eine griechische Krankenversicherung. Mutterschaftsgeld nach § 19 MuschG Abs 1 i.V.m. § 24i SGB V erhält nur wer Mitglied einer gesetzlichen deutschen Krankenkasse ist. Somit hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Ist das richtig ?
Bekommt sie dann das Mutterschaftsgeld nach § 19 Abs. 2 MuschG?
Vielen Dank