Expertenforum - Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

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  • 01
    Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    Liebes Expertenforum,


    eine Mitarbeiterin, die bei uns in Deutschland beschäftigt ist, hat für ihr 1. Kind Elternzeit genommen und ist während der EZ in die Schweiz gezogen und dort nun auch krankenversichert. Aufgrund der Geburt des 2. Kindes hat sie nun ihre EZ vorzeitig beendet, so dass das Arbeitsverhältnis zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen wiederauflebt.


    Hat die Mitarbeiterin nun einen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gem. § 20 MuSchG ( sie ist immer noch in der Schweiz krankenversichert) ? Wie ist der Zuschuss zu berechnen, da uns nicht bekannt ist, ob die schweizerische KV Mutterschaftsgeld zahlt und in welcher Höhe?


    Viele Grüße

    Referentin1

  • 02
    RE: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Bei dem Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld handelt es sich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts soll es sich um einen gesetzlich begründeten arbeitsvertraglichen Anspruch handeln. Daraus folgt, dass die Mitarbeiterin auch dann Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld hat, wenn sie sich im Ausland aufhält.


    Die Höhe des Zuschusses ist in diesem Falle nicht geregelt. Meines Erachtens ist empfehlenswert, bei der Mitarbeiterin abzufragen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie in der Schweiz Mutterschaftsgeld oder eine dementsprechende Leistung bezieht, um diesen Betrag dann vom Zuschuss in Abzug zu bringen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    Liebes Expertenforum,


    vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

    Heißt das im Umkehrschluss, dass wir der Mitarbeiterin dann das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate voll erstatten müssen, wenn sie in der Schweiz kein Mutterschaftsgeld erhalten sollte?


    Viele Grüße

    Referentin 1

  • 04
    RE: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Meines Erachtens ist in diesem Falle dennoch gemäß § 20 Abs. 1 MuSchG lediglich der Differenzbetrag zwischen den EUR 13,00 je Kalendertag und der Nettovergütung der letzten drei abgerechneten Kalendermonate zu zahlen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 05
    RE: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    Erfolgt denn von einer Schweizer Krankenkasse eine Erstattung des gezahlten Mutterschaftsgeldes. Die Erstattung im Rahmen der U2 kann doch bestimmt nur bei deutschen Krankenkassen beantragt werden.

  • 06
    RE: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Ob eine Erstattung des gezahlten Mutterschaftsgeldes nach schweizerischem Recht in Betracht kommt, müssten Sie nach schweizerischem Recht beurteilen lassen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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