Sehr geehrtes Expertenteam,
wir beschäftigen einen Arzt, der privat kranken- und pflegeversichert ist und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurde. Er ist stattdessen Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk. In der Sozialversicherung wird er mit dem Beitragsgruppenschlüssel 0010 geführt.
Der Arzt ist inzwischen über die Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig und erhält daher einen Krankengeldzuschuss nach dem TV-Ärzte/VKA.
Nach § 22 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA wird der Krankengeldzuschuss aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt berechnet. Bei privat versicherten bzw. in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfreien Ärzten ist dabei die besondere tarifliche Regelung zu beachten.
Unsere Frage betrifft insbesondere die Ermittlung des Nettoentgelts:
Ist für die Berechnung das „tarifliche Nettoentgelt“ heranzuziehen, also das Entgelt abzüglich der tariflich bzw. gesetzlich zu berücksichtigenden Abzüge?
Oder ist der tatsächlich ausgezahlte Nettobetrag aus der Lohnabrechnung maßgeblich?
Bei unserem Arzt enthält die Abrechnung insbesondere folgende Positionen:
Arbeitnehmeranteil zum berufsständischen Versorgungswerk,
Arbeitnehmeranteil zu einer Direktversicherung,
private Kranken- und Pflegeversicherung,
Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (wird im Ausgezahlt, da Selbstzahler).
Wie sind diese Positionen bei der Ermittlung des Nettoentgelts nach § 22 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA jeweils zu berücksichtigen?nsbesondere interessiert uns:
Ist der Arbeitnehmeranteil zum berufsständischen Versorgungswerk als gesetzlicher Abzug vom Bruttoentgelt abzuziehen?
Ist der Arbeitnehmeranteil zur Direktversicherung beim tariflichen Nettoentgelt abzuziehen oder nicht?
Wie sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen?
Ist der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bei der Ermittlung des Nettoentgelts einzubeziehen bzw. gegenzurechnen?
Ist letztlich der tatsächliche Auszahlungsbetrag der Lohnabrechnung die richtige Bemessungsgrundlage oder muss hierfür ein eigenes tarifliches Nettoentgelt berechnet werden?
Für den privat versicherten und von der GKV-Pflicht befreiten Arzt: Ist bei der Gegenrechnung tatsächlich der fiktive Krankengeldhöchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde zu legen, auch wenn der Arzt tatsächlich kein Krankengeld von einer gesetzlichen Krankenkasse erhält?
Vielen Dank.