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  • 01
    Zuschlag PV bei Stiefkind

    Eine Mitarbeiterin ist kinderlos und zahlt also den Zuschlag für die PV.

    Durch die Heirat hat uns das Finanzamt zwei Kinderfreibeträge gemeldet. Nun stellte sich uns die Frage, wie wir mit dem PV-Zuschlag umgehen sollen.

    Unsere Mitarbeiterin ist durch die Heirat des Vaters der Kinder nun ein Elternteil geworden.

    Die Kinder leben bei der Mutter und kommen nur an den Wochenenden zum Vater und unserer Mitarbeiterin.

    Gemeldet sind die Kinder bei der leiblichen Mutter. Wir haben recherchiert, dass eine Elterneigenschaft auch für Stiefeltern anerkannt wird. Jedoch soll hierfür ein Nachweis erbracht werden. Die Eheurkunde unserer Mitarbeiterin mit dem leiblichen Vater des Kindes liegt uns vor ebenso wie die Geburtsurkunden. Jedoch kann uns unser Mitarbeiter eine Meldebescheinigung nicht vorlegen. Die DABPV hat für unsere Mitarbeiterin keine Elterneigenschaft bestätigt, wobei diese Meldungen auch immer noch sehr fehlerbehaftet sind.

    Wieso erkennt das Finanzamt die Kinderfreibeträge an? Wie sollen wir uns in diesem speziellen Fall hinsichtlich des PV-Zuschlags für Kinderlose verhalten?

    Reicht als Nachweis auch der gemeldete Kinderfreibetrag des Finanzamtes aus, um die Elterneigenschaft auch für den PV-Zuschlag unseres Mitarbeiters anzuwenden?

     

  • 02
    RE: Zuschlag PV bei Stiefkind

    Hallo Nadine M.,

    zunächst einmal möchten wir Sie darüber informieren, dass die pflegebeitragsrelevanten Daten im Rahmen des „Datenaustausch Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung (DaBPV)“ beruhen ausschließlich auf steuerrechtlichen Daten.


    Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) trifft mit der ermittelten Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder keine abschließende sozialrechtliche Entscheidung. Insofern bietet das DaBPV nicht für alle Mitglieder eine verbindliche Grundlage zur kinderanzahlbezogenen Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung. In Einzelfällen sind abweichende Entscheidungen der Arbeitgeber zugelassen und erforderlich. Damit sind die Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet, abweichend von den Daten des BZSt, die selbst erhobenen Daten für die Beitragserhebung zu verwenden.


    Vor diesem Hintergrund ist es für uns zunächst einmal nicht nachvollziehbar, warum das Finanzamt einerseits Kinderfreibeträge gemeldet hat, andererseits das BZSt keine Elterneigenschaft bestätigt hat.


    Kinder, "die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind", werden als Stiefkinder berücksichtigt (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Das Recht auf die Nichtzahlung des Beitragszuschlags für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung wird aber nicht allein durch die Stellung als Stiefkind erworben.


    Zusätzliche Voraussetzung ist die Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt des Versicherten zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI durchgeführt wird oder hätte durchgeführt werden können. Die Rechtsprechung hat unter "Haushaltsaufnahme" nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden.

    Vielmehr ist auf „ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art“, auf „die Aufnahme in die Familiengemeinschaft“ oder auf „ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band“ abgestellt worden.


    Darüber hinaus wird die Aufnahme in den Haushalt mit „versorgen“ gleichgestellt, aber auch im Bezug hierauf klargestellt, dass das Hauptgewicht nicht auf dem Gewähren von Unterhalt liegt. Demnach wird unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben verstanden, sondern dass sie als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) gekennzeichnet wird.


    Mitglieder mit nachgewiesener Elterneigenschaft haben den Beitragszuschlag

    für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht mehr zu zahlen. Dies gilt auch für Stiefeltern.


    Das bedeutet, sofern die Voraussetzungen der Stiefelterneigenschaft nach den oben aufgeführten Kriterien erfüllt sind, wäre der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nicht zu zahlen.


    Die von Ihnen vorliegenden Daten und Information reichen nach unserem Verständnis nicht aus, den Beitragszuschlag der Mitarbeiterin zur Pflegeversicherung niederzuschlagen.


    Sofern Zweifel des Arbeitgebers bestehen, ob eine Elterneigenschaft oder die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes gegeben bzw. ob der Nachweis geeignet ist, insbesondere bei Eltern von Adoptiv- und Stiefkindern, entscheidet hierüber die Krankenkasse oder die Pflegekasse auf Verlangen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam



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