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  • 01
    Zuschläge bei Krankheit und Feiertagen

    Die Mitarbeiterin arbeitet oft sonntags und manchmal an Feiertagen. Hierfür erhält sie einen Sonntagszuschlag und einen Feiertagszuschlag.

    Wenn Sie Urlaub hat werden ihr auch die Zuschläge vergütet mit dem Durschnitt der letzten drei Monate.

    Wie verhält sich das, wenn die Mitarbeiterin krank ist? Soweit ich gelesen habe geht es hier nach dem Entgeltausfallprinzip. Wenn die Mitarbeiterin, aber nicht an einem Sonntag oder Feiertag krank ist, entfällt ihr auch kein Zuschlag. Heißt das hier entsteht dann kein Phantomlohn?

    Dieselbe Frage stellt sich auch bei der Feiertagsvergütung. Auch hier gilt meines Wissen nach das Entgeltaufallprinzip. Wenn die Mitarbeiterin aber sowieso an einem Feiertag keine Stunden geleistet hätte, weil Sie nicht dafür eingeteilt war, entfällt ihr doch auch kein Entgelt?

  • 02
    RE: Zuschläge bei Krankheit und Feiertagen

    Hallo Bach,

    als „Phantomentgelt“ bezeichnet man den entstandenen, aber nicht ausgezahlten Entgeltanspruch. Die darauf entfallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge stehen den Sozialversicherungsträgern zu.

    Erhalten Arbeitnehmer üblicherweise Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge), so sind diese auch in die Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts bei Krankheit und bei Urlaub einzubeziehen. Hier ist die Besonderheit zu beachten, dass diese Vergütungsbestandteile dann nicht steuerfrei gezahlt werden können. Die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge gilt nur bei tatsächlich geleisteten Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitsstunden. Da während der Entgeltfortzahlung und des bezahlten Urlaubs keine tatsächliche Arbeitsleistung erfolgt, entfällt die Steuer- und somit auch die Beitragsfreiheit.

    Die Sozialversicherung bemisst ihre Beiträge nach dem zustehenden Arbeitsentgelt. Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen bei laufend gezahltem Entgelt, sobald der Arbeitnehmer es - wie in Ihrem Fall - rechtlich beanspruchen kann. Nach dem "Entstehungsprinzip" ist unerheblich, ob der Arbeitgeber das Entgelt tatsächlich auszahlt.

    Voraussetzung hierbei ist nach unserem Verständnis, dass die betreffende Person an den jeweiligen Sonn- und Feiertagen zur Arbeit eingeteilt war, wobei hier auch arbeitsrechtliche Kriterien zu berücksichtigen sind.  

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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