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  • 01
    Zusatzkrankenversicherung

    Liebe Experten,

    ausländische Aushilfskräfte für Land- und Forstwirtschaft erhalten während ihrer kurzfristigen Beschäftigung (die SV-frei ist) eine Zusatzkrankenversicherung. Diese wird vom Arbeitgeber gezahlt pro Arbeitnehmer in einer Summe für den gesamten Zeitraum der kurzfristigen Beschäftigung. Die ausländischen Aushilfskräfte werden während ihrer Tätigkeit mit einer 5 % Pauschalsteuer (da Land- und Forstwirtschaft) abgerechnet. Darf bei der vom AG übernommenen Zusatzkrankenversicherung (bei Betrag über € 50) hinsichtlich der abzuführenden Lohnsteuer die 5 % berücksichtigt werden oder sind 30 % (§ 37b EStG) anzusetzen?

    Sollte der Betrag maximal € 50 betragen - darf dies dann als Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG genutzt werden?

    Lieben Dank für Ihre Unterstützung.

    Emmely

  • 02
    RE: Zusatzkrankenversicherung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    bei Sachbezügen von (insgesamt) nicht mehr als 50 Euro monatlich ist die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG die günstigste Lösung. Sie setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Versicherungsvertrag abschließt und die Beiträge direkt zahlt.


    Ansonsten (falls die Voraussetzungen für § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht vorliegen) ist u.E. (und nach dem Gesetzeswortlaut) die Behandlung nach § 40a Abs. 3 EStG zulässig. Allerdings sind uns dazu keinerlei Äußerungen der Finanzverwaltung oder Rechtsprechung bekannt. Deshalb ist die Absicherung durch Einholung einer Anrufungsauskunft des Betriebsstätten-Finanzamts nach § 42e EStG zu empfehlen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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