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  • 01
    Zusammenrechnung zweier kurzfristiger Beschäftigungen

    Hallo,


    wir haben über die Wintermonate der letzten zwei Jahre dieselbe Aushilfe bei uns als kurzfristige Beschäftigte eingestellt. Bis April 2025 wurde an 30 Tagen gearbeitet (in 2025). Ein neues Arbeitsverhältnis besteht für Oktober 2025 - April 2026 für einzelne Tage. Von Oktober 2025-Dezember 2025 wurden bereits 20 Tage gearbeitet. Kann die Aushilfe bis April 2026 nochmal an 30 Arbeitstagen arbeiten? Innerhalb des Arbeitsverhältnisses Okt. 25-Apr. 26 wären dies 50 Arbeitstage; innerhalb des Kalenderjahres 2025 wären es ebenfalls gesamt 50 Arbeitstage. Oder müssen die im Jahr 2025 zuvor geleisteten Arbeitstage auf das gesamte neue Arbeitsverhältnis addiert werden (30+20+30=80)?


    Danke im Voraus für Ihre Antwort.

  • 02
    RE: Zusammenrechnung zweier kurzfristiger Beschäftigungen

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung  berufsmäßig ausgeübt wird.
     
    Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen.
     
    Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein- und demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass eine regelmäßige Beschäftigung besteht, liegt eine kurzfristige Beschäftigung so lange vor, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen nicht überschritten wird. Beschäftigungen, die im Vorjahr begonnen haben, werden nur mit der im laufenden Kalenderjahr liegenden Beschäftigungszeit berücksichtigt.
     
    Wird die Dauer von 70 Arbeitstagen in einer für sich betrachtet kalenderjahrüberschreitenden kurzfristigen Beschäftigung bei ihrem Beginn zusammen mit Vorbeschäftigungen im laufenden
    Kalenderjahr nicht überschritten, weil lediglich die in das laufende Kalenderjahr fallende Beschäftigungszeit der zu beurteilenden Beschäftigung bei der Zusammenrechnung zu berücksichtigen ist, ist die Beschäftigung für die gesamte Dauer kurzfristig.
     
    Insoweit bestehen keine Bedenken in dem von Ihnen geschilderten Fall bis April 2026 weitere 30 Arbeitstage zu arbeiten. Vorbehaltlich einer eventuellen Berufsmäßigkeit (hierzu gib es keine weiteren Angaben) besteht die kurzfristige Beschäftigung weiter.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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