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  • 01
    Zugang zur KVdR

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    Voraussetzung für den Zugang der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist, dass die Person im zweiten Teil des Erwerbslebens mindestens 9/10 gesetzlich krankenversichert war.


    Frage 1: Spielt es eine Rolle, ob in den 9/10 eine Pflichtversicherung bestand (Beitragsgruppe 1111) oder eine freiwillige Versicherung (9111)? Wir können uns erinnern, dass der Zugang zur (günstigeren) KVdR irgendwann mal nur bei 9/10 Pflichtversicherung bestand, das BSG (?) dies jedoch "gekippt" hat. Sicher sind wir uns nicht. Ggf. Rechtsgrundlage, Urteil.


    Frage 2: Wenn ein Selbständiger schon immer bei der AOK versichert war, erfüllt er demnacht auch die Voraussetzungen der 9/10-Regelung?


    Frage 3: Wenn jemand von der PKV in den letzten Jahren in dei GKV wechselte, die 9/10 aber nicht erreicht: Konsequenz? Keine KVdR sondern freiwilliges Mitglied und Verbeitragung aller Einnnahmen?


    Vielen Dank.

    MfG

    Personalabteilung (PA)

  • 02
    RE: Zugang zur KVdR

    Guten Tag,
     
    in der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Diese ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).
     
    Zu 1. Im Gesetz steht, dass eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversciherung bestanden haben muss. Die freiwillige Krankenversicherung ist eine Mitgliedschaft in der GKV und wird angerechent.
     
    Zu 2. Hier ist vorrangig zu prüfen, ob der Selbstständige einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Ansonsten gelten dieselben Voraussetzungen wie zu 1.
     
    Zu 3. Wenn die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt sind, verbleibt es bei der freiwilligen Mitgliedschaft. Grundsätzlich werden bei der Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, zu Grunde gelegt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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