Liebes Expertenteam,
wir haben eine Mitarbeiterin, die seit 2021 bei uns beschäftigt ist. Sie hat Steuerklasse 1. Für 2020 und 2021 hat sie freiwillig Steuererklärungen eingereicht. Daraufhin verlangte das Finanzamt von ihr, dass sie auch für die Jahre 2022 und 2023 Steuererklärungen abgibt. Sie wollte das klären, erreichte aber zunächst niemanden beim Finanzamt. Umso erstaunter war sie jetzt, dass sie mit Bescheid vom 30.09., aufgrund einer Schätzung, für 2022 101 Euro an Einkommensteuer sowie einen Verspätungszuschlag von 300 Euro zahlen soll. Sie fragte beim Finanzamt nach und erhielt die Auskunft, der Arbeitgeber habe für 2022 und 2023 zu wenig Lohnsteuer abgeführt. Unsere Mitarbeiterin solle nun bis Ende des Monats die Steuererklärungen für 2022 und 2023 einreichen und seitens des Arbeitgebers sollen die Lohnsteuerabführungen wenn möglich noch dieses Jahr angepasst werden. Unser Steuerbüro kann sich nicht erklären, warum zu wenig Lohnsteuer abgeführt worden sein sollte. Was definitiv falsch gelaufen ist: unser Steuerbüro hat die Mitarbeiterin fälschlicherweise mit dem BGRS 1112 abgerechnet, richtig wäre BGRS 1111 gewesen. Dies ist erst im Juli 2023 aufgefallen. Mit der Juli-Abrechnung wurden die Monate Februar bis Juni 2023 nachberechnet. Etwas anderes hat unser Steuerbüro nicht in die Wege geleitet - keine Nachmeldung für die Jahre 2021, 2022 und Januar 2023. Liegt hier der Fehler? Soll unsere Mitarbeiterin Einspruch gegen den Bescheid, der nach § 165 I 2 AO teilweise vorläufig ergangen ist und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, einlegen? Oder was wäre jetzt richtigerweise zu tun?
Danke für Ihre Hilfe.